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a) Art. 85 LV: Bestandsgarantie für Hochschulen und Art. 20 LV

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Art. 85 LV erklärt: „Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten“. Konkret erfasst dies neben den drei „klassischen“ Universitäten in Heidelberg, Freiburg und Tübingen auch die Universitäten Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Hohenheim. Nicht hierzu gehören die „Neu“-Gründungen in Ulm und Konstanz, aber auch die Pädagogischen Hochschulen (die das Promotionsrecht erst nach Inkrafttreten der Landesverfassung erhielten),[112] die Fachhochschulen, die Kunst- und Musikhochschulen und die Duale Hochschule.[113]

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Die Bestandsgarantie umfasst das Bestehen der jeweiligen Hochschule, wobei eine nur formal existierende Hülle ohne die Möglichkeit, Forschung und Lehre effektiv zu betreiben nicht ausreichen würde. Grundsätzlich sind damit auch die Fakultäten und Fachdisziplinen sowie die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Hochschulen garantiert. Die hierfür erforderlichen staatlichen Mittel müssen gewährt werden, wenn gleich ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Finanzausstattung oder die Finanzierung eines bestimmten Projekts nicht abgeleitet werden kann. Umstrukturierungen, Hochschulreformen, Konzentrationen und Schwerpunktbildungen durch das Land sind damit nicht ausgeschlossen, solange sie nicht die wissenschaftliche Substanz einer dieser Hochschulen aushöhlen.[114] Bundesrechtliche Vorgaben gehen auch dieser Bestandsgarantie vor.

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Die Garantie des Art. 20 LV ist mit Art. 5 III GG nicht deckungsgleich, wenn es auch rein praktisch im zu behandelnden Einzelfall keine unterschiedlichen Ergebnisse geben dürfte. Eine Einschränkung des Grundgesetzes durch die Landesverfassung wäre ohnehin nicht zulässig.[115] Art. 20 I LV ist jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 III GG auszulegen.[116]

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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