Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 73
III. Hochschulsatzungen (Grundordnungen)
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Das Hochschulgesetz (§ 8 IV-VI LHG) räumt den Einrichtungen mit Ausnahme der Akademien des Akademiegesetzes das Recht zur Satzungsgebung einschließlich des Erlasses einer Grundordnung ein. Damit wird der verfassungsrechtlich verbürgten Hochschulautonomie Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf Art. 20 LV und Art. 5 III GG, wonach sich die Hochschulen im Rahmen der Gesetze selbst verwalten, darf Landesrecht den Bereich der Hochschulen nicht umfassend und abschließend regeln. Vielmehr muss den Hochschulen Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.[139]
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Auf Grund ihres Satzungsrechts geben sich die Hochschulen zunächst eine Grundordnung. Sie ist gleichsam die „Verfassung“ der Hochschule. Dabei sind die staatlichen Vorgaben zu beachten, die den Hochschulen nurmehr einen begrenzten Spielraum geben (vgl. insb. § 15 II, III, VII LHG). Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.[140]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › IV. Nichtstaatliche Hochschulen