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1. Geschichtliche Entwicklung

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Bis weit in die Sechzigerjahre beruhte das Hochschulrecht auf hergebrachten Grundsätzen, Übung, Beamten- und Haushaltsrecht sowie den Verfassungen und Satzungen der Hochschulen.[129] Im Jahre 1968 trat dann in Baden-Württemberg das erste Hochschulgesetz seiner Art in Deutschland in Kraft.[130] Ergänzt wurde es 1971 durch ein eigenes Fachhochschulgesetz, sowie weitere Gesetze über die Pädagogischen Hochschulen, die berufspädagogische Hochschule sowie über die Kunsthochschulen.

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Das Hochschulrahmengesetz des Bundes von 1976[131] erforderte zahlreiche Anpassungen an das neue Rahmenrecht. Im Jahre 1977 wurden deshalb die Rechtsverhältnisse der einzelnen Hochschularten neu kodifiziert. Kernstück waren spezielle Gesetze für die einzelnen Hochschularten, wenngleich eine gemeinsame Grundlinie – kodifiziert vor Allem im Universitätsgesetz – dahinter lag.[132] Diese Grundlinie der Hochschulordnung des Landes konnte auch vor dem Hintergrund des HRG aufrecht erhalten bleiben.

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In den Folgejahren sind zahlreiche Novellierungen erfolgt, insbesondere in Folge der HRG-Novellierungen von 1985 und 1988. Im Jahre 1997 entschloss sich das Land zu einem hochschulpolitisch Aufsehen erregenden Schritt: Es regelte die Benutzung seiner Hochschulen durch das Landeshochschulgebührengesetz in bundesweit neuartiger Weise, indem es das sog. „Bildungsguthabenmodell“ mit Studiengebühren für Langzeitstudierende einführte. Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6.12.1999[133] betrat Baden-Württemberg erneut Neuland. Der Gesetzgeber stärkte die Autonomie der Hochschulen erheblich, indem er zahlreiche Aufgaben vom Wissenschaftsministerium auf sie delegierte und ihre Leitungsstrukturen neu ordnete. Die Studienstrukturreform wurde ergänzt durch eine Orientierungsprüfung nach dem zweiten Semester, die Einführung des Leistungspunktesystems, die gesetzlichen Voraussetzungen für die international üblichen Grade Bachelor und Master entsprechend dem Bologna-Prozess, die Zulassung von Teilzeitstudiengängen und die interne und externe Evaluation. Schließlich erfolgten Änderungen des Professorendienstrechts, namentlich die Erstberufung auf Zeit und der Verzicht auf die Habilitation als Regelvoraussetzung für die Berufung von Universitätsprofessoren.

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Parallel dazu erfolgte mit der Gründung der Filmakademie in Ludwigsburg der Erlass des Filmakademiegesetzes,[134] das dem besonderen Charakter dieser Einrichtung (GmbH mit hochschulgleichem Charakter) Rechnung tragen sollte. Mit der Gründung der Popakademie in Mannheim im Jahre 2003 wurde es zum Film- und Popakademiegesetz; durch die am 18.10.2007 erfolgte Gründung der Akademie für Darstellende Kunst wird es zum (allgemeinen) Akademiegesetz Baden-Württemberg.[135]

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Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1.1.2005[136] hat Baden-Württemberg seinen Weg zur Steigerung der Hochschulautonomie fortgesetzt und durch weitere Elemente wie die Stärkung des überwiegend extern besetzten Hochschulrats, der nunmehr Aufsichtsrat hieß, neue Steuerungselemente in den Hochschulbetrieb eingeführt. Auffallend ist die Rückkehr zu einem einheitlichen Hochschulgesetz für alle Hochschularten mit Ausnahme der im vorangegangenen Absatz erwähnten Akademien.

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Einen weiteren Schritt hat das Land infolge der Ergebnisse der Föderalismusreform von 2006 getan. Als erstes Land überhaupt hat es die nunmehr erweiterten Zuständigkeiten des Landesgesetzgebers genutzt und mit dem Ersten und Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulwesen (EHFRUG, ZHFRUG) weitere landesspezifische Regelungen (z.B. Einführung von Lehr- und Forschungsprofessuren, Änderungen im akademischen Mittelbau, Verbesserungen des Selbstauswahlrechts, Umbau der Berufsakademie zur Dualen Hochschule, Erleichterung des Hochschulzugangs für Berufstätige etc.) getroffen.[137]

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

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