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IV. Nichtstaatliche Hochschulen
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Die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) umfasst auch die Gründung von Hochschulen in privater Trägerschaft. Auch diese unterliegen prinzipiell der staatlichen Regulierung und seiner Aufsicht, jedoch muss ihnen – wie den staatlichen Hochschulen – ein Raum zur rechtlichen Ordnung ihrer Angelegenheiten verbleiben.
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Baden-Württemberg hat eine starke Tradition im privaten Hochschulwesen. Dies gilt vor Allem für den Bereich der (Fach)hochschulen, in dem kirchliche Einrichtungen, aber auch andere Träger wie die SRH, eine Bedeutung haben. Daneben etablieren sich aber auch zunehmend wissenschaftliche Hochschulen wie die Zeppelin University in Friedrichshafen. Einen Sonderfall stellt die Hochschule für Jüdische Studien in Heidelberg dar. Wenn auch nicht immer alle privaten Hochschulpläne zu Erfolgen wurden, so zeigt sich doch, dass für sie ein Markt besteht, wenn es gelingt, eine solide Finanzierung sicher zu stellen.
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Abgesehen von den kirchlichen Hochschulen, soweit diese als Angelegenheiten der Kirche dem staatlichen Einfluss weit gehend entzogen sind,[141] bedürfen nichtstaatliche Hochschulen der Anerkennung durch die Landesregierung, um als Hochschulen betrieben werden zu dürfen (§ 70 I LHG). Die Anerkennung setzt im Wesentlichen ein den staatlichen Hochschulen gleichwertiges Studien- und Prüfungswesen, das Vorhandensein hinreichend qualifizierten, auch hauptamtlichen, Personals und eine sicher gestellte Finanzierung voraus. Die Akkreditierung erfolgt auf der Basis einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat.[142]