Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 67
b) Art. 10 LV: Theologische Fakultäten
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Nach dieser Vorschrift müssen die Lehrstühle der theologischen Fakultäten im Benehmen mit der (jeweiligen) Kirche besetzt werden, sofern es keine andere Übung oder eine andere Regelung durch Verträge gibt. Benehmen heißt zunächst, dass der Kirche Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und eine Verständigung mit dieser angestrebt werden sollte.[117] Eine andere Entscheidung des Wissenschaftsministeriums wäre grundsätzlich dennoch möglich, aber wohl nicht in jedem Fall in Einklang mit Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, die über Art 2 I LV hineinwirken; dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage der Beurteilung der Bekenntniskonformität der Lehre.[118]
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In der Praxis gehen jedoch die vom Land geschlossenen Kirchenstaatsverträge vor, und zwar das Badische Konkordat[119] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Freiburg, das Reichskonkordat[120] für die katholisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen und der Badische Kirchenvertrag[121] für die evangelisch-theologische Fakultät der Universität Heidelberg. Dabei ist an den katholisch-theologischen Fakultäten für eine Berufung immer das „nihil obstat“ der kirchlichen Instanzen erforderlich und auch für die Weiterbeschäftigung konstitutiv. Der Fall „Küng“ an der Universität Tübingen ist hierfür ein wichtiges Beispiel.[122] Für die evangelische Seite relevant ist der Kirchenstaatsvertrag vom 17.10.2007[123], der den Bestand der evangelisch-theologischen Fakultäten – entsprechende Studiennachfrage vorausgesetzt – garantiert und für die Besetzung der Lehrstühle das Einvernehmen mit der Kirche fordert. Diese Regelungen sind durch eine Vereinbarung unterhalb Konkordatsniveau auf die katholische Kirche übertragen worden,[124] so dass für Baden-Württemberg eine einheitliche Rechtslage besteht.