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d) Art. 11 LV: Recht auf Bildung
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Im Gegensatz zu Art. 12 GG, der die Ausbildungsfreiheit eher am Rande und lapidar im Rahmen der Berufsfreiheit regelt, geht die baden-württembergische Landesverfassung mit ihrem Recht auf Bildung zumindest verbal und durch die Prominenz des Artikels über das GG deutlich hinaus: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. In der konkreten Anwendung sehen die Unterschiede zum GG freilich deutlich geringer aus. Insbesondere in seiner NC-Rechtsprechung[126] hat das Bundesverfassungsgericht ein sehr weit reichendes Recht auf Bildung heraus gearbeitet. über das Art. 11 LV im Ergebnis letztlich nicht hinausgehen dürfte. Einzig die Unterscheidung zwischen dem Deutschen-Grundrecht des Art. 12 GG und dem Menschenrecht des Art. 11 LV hat eine gewisse Relevanz, wenngleich auch dies in der Praxis stark relativiert ist: EU-Ausländer sind über die Vorschriften des EUV und AEUV den Deutschen ohnehin gleichgestellt; für andere in Deutschland ansässige Ausländer gilt zumindest in der Praxis meist gleiches. Was die finanziellen Aussagen des Art. 11 LV betrifft, so lässt sich aus diesen kein individuell einklagbarer Anspruch auf ein bestimmtes Bildungsangebot und auch nicht auf Kostenfreiheit ableiten.[127] Auch ein Verbot von Studiengebühren kann nicht aus Art. 11 LV gefolgert werden.[128]
1. Kapitel Rechtsgrundlagen für die Hochschulen in Baden-Württemberg › D. Landesrecht › II. Landesgesetze