Читать книгу Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach - Страница 68
c) Art. 19 LV: Lehrerausbildung
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Die Vorschrift bildet letztlich die materielle Grundlage für die Pädagogischen Hochschulen im Land. Die Ausbildung muss auf die christliche Gemeinschaftsschule (Art. 15 LV) hin ausgerichtet sein. Absatz 2 regelt für die Berufung der Dozenten für Theologie und Religionspädagogik, dass Einvernehmen (und nicht nur Benehmen) mit den Kirchen herzustellen ist.[125]