Читать книгу Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie - Viktoria Lehner - Страница 16

a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem

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Intelligente metrologische Geräte werden im MsbG in ‚moderne Messeinrichtungen‘ und ‚intelligente Messsysteme‘ differenziert. Die moderne Messeinrichtung wird in § 2 Satz 1 Nr. 15 MsbG als eine Messeinrichtung legaldefiniert, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein sog. Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

Ein intelligentes Messsystem ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Es spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider und genügt den besonderen Anforderungen nach den §§ 21, 22 MsbG, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen sowie technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden können.88

Das Smart-Meter-Gateway ist nach § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen – insbesondere Erzeugungsanlagen – zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung besonderer Anforderungen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung sowie Versendung von Daten verfügt. Das Smart-Meter-Gateway hat zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Abs. 1 und 2 MsbG über eine Zertifizierung nach § 24 MsbG zu verfügen. Die Zertifizierungspflicht trifft den jeweiligen Gerätehersteller.89

Betrieben wird das Smart-Meter-Gateway vom Smart-Meter-Gateway-Administrator i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG, einer natürlichen oder juristischen Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist und eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen hat. Wird die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators vom Messstellenbetreiber an einen Dienstleister ausgelagert, so hat nur dieser eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen.90 Die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators wurde insofern nicht als eigene Marktrolle angedacht, sondern ist nur datenschutzrechtlich zu erklären.91 Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist, sofern es sich bei ihm nicht um den Messstellenbetreiber selbst handelt, als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, 29 DS-GVO zu betrachten.92

Das Smart-Meter-Gateway fungiert als „Datendrehscheibe“93 und zentrale Kommunikationseinheit beim Smart Metering.94 Es verbindet das lokale Heimnetzwerk (Home Area Network – HAN oder auch Local Area Network – LAN) kommunikativ mit dem externen Weitverkehrsnetz (Wide Area Network – WAN) sowie dem lokalen metrologischen Netz (Local Metrological Network – LMN).95 Es übernimmt zudem die kryptographische Sicherung der Kommunikationswege über Schutzprofile und ein Sicherheitsmodul.96 Datenschutzrechtlich relevant ist vor allem die Kommunikation aus dem HAN zu energiewirtschaftlichen Marktteilnehmern (z.B. dem Messstellenbetreiber oder Energielieferanten) in das WAN.

Die im Schutzprofil niedergelegten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sind technologieneutral formuliert.97 Das Schutzprofil enthält eine Auflistung der Daten, die im Smart-Meter-Gateway verarbeitet werden. Zur kommunikativen Anbindung des Smart-Meter-Gateways kommen regelmäßig Festnetzleitungen98 (Glasfaser bzw. Lichtwellenleiter und Kupferkabel), Powerline-Lösungen (hochratige Datenübertragung im Niederspannungsnetz von 230 V bzw. 400 V)99 oder Funktechnologien (z.B. LTE- oder CDMA100-Funknetze) in Betracht.101 Häufig werden Smart-Meter-Gateways mit SIM-Karten ausgestattet und so über Mobilfunktechnik kommunikativ angebunden.

Zusammengefasst fungiert die moderne Messeinrichtung als digitaler Basiszähler zur Messung des Stromverbrauchs, der zwar nicht selbstständig kommunizieren, aber zum intelligenten Messsystem aufgerüstet werden kann und über ein Display am Gerät selbst verfügt.102 An ein Smart-Meter-Gateway (das selbst kein Display beinhaltet) können mehrere moderne Messeinrichtungen angebunden werden, sodass sich z.B. die Parteien eines Mehrfamilienhauses ein Smart-Meter-Gateway teilen können. Ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway sind moderne Messeinrichtungen nicht fernauslesbar und können nur vor Ort über die digitale Anzeige abgelesen werden.

Mit der Vorgabe in § 61 Abs. 3 MsbG zu Verbrauchsinformationen wird gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen über das Zählerdisplay Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um somit Energieeffizienzpotenziale für den Letztverbraucher ausschöpfen zu können.103

Bei einem intelligenten Messsystem werden Energieverbrauchswerte und weitere Informationen nach § 61 Abs. 1, Abs. 2 MsbG über eine lokale Anzeigeeinheit (z.B. ein Display) oder – mit Zustimmung des Anschlussnutzers104 – über ein Onlineportal bereitgestellt.

Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie

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