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c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs

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Gemäß § 36 Abs. 3 MsbG haben Anschlussnutzer und Anschlussnehmer119 den Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu dulden.120 Nach § 38 MsbG hat der jeweils durch die Aufrüstung betroffene Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zutritt zu gewähren, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Der Bürger kann sich dem Smart Metering derzeit nicht effektiv verwehren, im Gegensatz etwa zu der freiwilligen Registrierung in einem sozialen Netzwerk.121 Dies eröffnet Raum für grundrechtliche Diskussionen auch jenseits des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa im Hinblick auf das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Im Gegensatz zu beispielsweise § 19a Abs. 4 Satz 9 EnWG wurde in § 38 MsbG das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingehalten, obwohl das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG durch die Norm eingeschränkt wird. Es kann daher zwar kein Opt-out durch den Anschlussnutzer erfolgen122, eine verfassungsrechtliche Klärung der Zulässigkeit des § 38 MsbG steht aber noch aus.

Das auch ‚IT-Grundrecht‘ genannte Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme tritt zeitlich vor das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Einzelausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.123 Es wird bereits relevant, sobald ein Smart Meter eingebaut wurde, es jedoch noch keine Daten erhoben und weiter verarbeitet hat. Dabei handelt es sich um ein „Paradebeispiel“ einer durch das BVerfG benannten elektronischen Dimension eines Grundrechts.124

Eine ergebnisoffene grundrechtliche Analyse nehmen Haubrich125 und Franck126 vor. Franck kommt zu dem Schluss, dass verschiedene Grundrechte zumindest tangiert werden. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, möchte er nicht pauschal beantworten, sondern von den Einzelumständen der Messung abhängig machen.127 Roßnagel und Jandt weisen insofern darauf hin, dass personenbezogene Daten im Smart Grid mit denen der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar seien und folglich dieselben Maßstäbe des BVerfG128 anzulegen seien.129 Das BVerfG verwies in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 auf „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins“130, das von schweren Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgehen könne.131

Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie

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