Читать книгу Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie - Viktoria Lehner - Страница 17

b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts

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Deutschland befindet sich im europäischen Vergleich im Mittelfeld, was die Implementierung intelligenter Energiezähler betrifft. 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) werden die groß angelegte Einführung von intelligenten Zählern bis 2020 oder früher fortsetzen oder haben diese bereits implementiert.105

Das deutsche Rollout-Szenario der §§ 29ff. MsbG geht hingegen von einem nahezu vollständigen106 Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen innerhalb von 16 Jahren aus, der gestaffelt107 nach verschiedenen Stromverbrauchsgruppen erfolgen soll.108

Der Beginn des verpflichtenden Einbaus von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber war bereits für das Jahr 2017 geplant.109 Dieser Termin hat sich tatsächlich bis in das Jahr 2020 verzögert.

Für intelligente Messsysteme ist gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 MsbG festgelegt, dass die Pflicht zum Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber erst entsteht, wenn die technische Möglichkeit des Einbaus durch das BSI förmlich festgestellt und dieses Ergebnis veröffentlicht wurde. Die Feststellung durch das BSI ist als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG an alle grundzuständigen Messstellenbetreiber bzw. an Messstellenbetreiber, die die Grundzuständigkeit übernommen haben, einzuordnen.110

Die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht nach § 30 Satz 1 MsbG erst dann, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und das BSI dies feststellt. Diese Feststellung durch das BSI ist am 31.1.2020 erfolgt; sie wurde zusammen mit einer kurzen Begründung auf der Homepage des BSI veröffentlicht.111

In Tenorziffer 1 der Allgemeinverfügung des BSI wurde festgestellt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und damit die technische Möglichkeit zum Einbau von intelligenten Messsystemen besteht, soweit Messstellen bei Letztverbrauchern an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh ausgestattet werden sollen und bei diesen Messstellen keine registrierende Lastgangmessung112 erfolgt und keine Vereinbarung nach § 14a EnWG113 besteht.

Zudem wurde in den Tenorziffern 2 und 3 der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet und geregelt, dass die Verfügung mit dem 24.2.2020 als bekannt gegeben gilt. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist ab Bestandskraft der Allgemeinverfügung verpflichtet, nach Verbrauchsgruppen gestaffelt intelligente Messsysteme zu verbauen.114

Am 12.12.2018 war das erste Smart-Meter-Gateway durch das BSI zertifiziert worden, ein zweites Gerät war am 25.9.2019 gefolgt, das dritte zertifizierte Gerät am 19.12.2019.115 Weitere Hersteller von Generation-1-Geräten (‚G1-Geräten‘)116 befinden sich derzeit noch im Zertifizierungsprozess.

Die IT-Sicherheitsanforderungen an intelligente Messsysteme sind als sehr hoch anzusehen. Dies erklärt sich u.a. darüber, dass diese Teil einer kritischen Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sein können. Es dürfen gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 MsbG etwa nur verschlüsselte und signierte Daten durch ein intelligentes Messsystem übermittelt werden117, was keinen branchenübergreifenden Standard darstellt und als Grund für die sich langwierige Feststellung durch das BSI in Betracht kommt.

Der Einbau moderner Messeinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nach § 37 Abs. 2 MsbG dem Anschlussnutzer mindestens drei Monate zuvor anzukündigen. Die erste und soweit bekannt immer noch einzige gerichtliche Entscheidung zum MsbG befasste sich mit der Verkürzung dieser Frist mit Einverständnis des Anschlussnutzers und der verbraucherschützenden Natur des § 37 Abs. 2 MsbG.118

Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie

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