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3.4 Der Kontrollauftrag der Sozialen Arbeit in der Justiz

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Beim Kontrollauftrag der Sozialen Arbeit geht es, wie bereits oben ausgeführt, um den gesellschaftlichen Auftrag zur Normalisierung, sprich zur Verhinderung von Rückfällen. Dieses Ziel wird von der Justiz mit klaren Worten verfolgt. So schreibt der Kriminologe Meier in seinem Kapitel über die Zielsetzung der Strafaussetzung zur Bewährung:

»Das kriminalpolitische Ziel dieser […] Sanktionsoption besteht in der Förderung des Strafzwecks der Spezialprävention. In denjenigen Fällen der leichteren und mittleren Kriminalität, in denen dies mit den Strafzwecken vereinbar ist, soll dem Verurteilten die Unterbringung im geschlossenen Strafvollzug erspart bleiben. Auch wenn hierin aus spezialpräventiver Sicht schon ein eigenständiger Wert liegt (Vermeidung von Desintegration), zielt die Strafaussetzung doch darüber hinaus zusätzlich darauf ab, in geeigneten Fällen an die Stelle des Strafvollzugs eine Form der ambulanten Sanktionierung treten zu lassen, die dem Täter einerseits Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen gewährt, und ihn andererseits mit dem Druck des drohenden Widerrufs dazu zwingt, sich an die Anforderungen der Gesellschaft (Leben ohne Straftaten) anzupassen« (Meier 2019, 108f.; Herv. i. O.).

Soziale Arbeit in der Justiz

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