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Berechnung der Lohnsteuer für die Urlaubsabgeltung und das anteilige 13. Gehalt

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Zur Besteuerung eines sonstigen Bezugs vgl. das Berechnungsschema beim Stichwort „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 5.

Trifft ein normal zu versteuernder sonstiger Bezug mit einer durch die sog. Fünftelregelung steuerbegünstigten Entlassungsabfindung zusammen, ist zunächst die Lohnsteuer für den normal zu versteuernden sonstigen Bezug und danach die Lohnsteuer für die ermäßigt zu besteuernde Entlassungsabfindung zu ermitteln (R 39b.6 Abs. 4 LStR).

Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, welcher Teil der Entlassungsabfindung normal zu versteuern ist. Hierzu gilt Folgendes:

Zur Prüfung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Abfindung anzusehen sind, ist auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. 5. abzustellen. Danach rechnet das anteilige 13. Gehalt nicht zur Abfindung, da der Arbeitnehmer seinen Anspruch hierauf bereits bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlangt hat. Das Gleiche gilt für die Urlaubsabgeltung.

Sowohl das anteilige 13. Gehalt als auch die Urlaubsabgeltung sind deshalb normal als sonstiger Bezug zu versteuern.

Es ist zunächst der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn festzustellen.

bis 31. 5. gezahlter laufender Arbeitslohn5400 € × 5 = 27000,— €
Der für den Rest des Kalenderjahres noch anfallende laufende Arbeitslohn muss geschätzt werden. Wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis den Rest des Jahres arbeitslos ist, kann als laufender Jahresarbeitslohn der bis 31. 5. bezogene Arbeitslohn angesetzt werden.
maßgebender Jahresarbeitslohn somit 27000,— €
Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 der Jahreslohnsteuertabelle 2022
a) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (27000 €) 112,— €
b) vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich Urlaubsabgeltung und anteiliges 13. Gehalt (27000 € + 3240 € + 2250 €) = 32490 € 986,— €
Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge 874,— €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer (8 % aus 874 €) 69,92 €
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