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Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

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Zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vgl. das Stichwort „Einmalige Zuwendungen“.

Beitragspflicht besteht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Soweit die einmalig gezahlten Entgelte bereits erworbene Ansprüche abgelten, gehören sie zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören somit:

Urlaubsabgeltung 3240,— €
anteiliges 13. Gehalt 2250,— €
zusammen 5490,— €

Zur Beitragsabrechnung aus diesem Betrag ist der auf die Beschäftigungsdauer entfallende Teil der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu beachten.

Er beträgt für Januar bis Mai 5 × 7050 € = 35250,— €
Der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze sind die im gleichen Zeitraum gezahlten beitragspflichtigen Entgelte gegenüberzustellen = das Monatsgehalt von 5400 € für 5 Monate 27000,— €
Die Beitragsbemessungsgrenze ist somit noch nicht verbraucht in Höhe von 8250,— €

Die anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers gezahlten einmaligen Zuwendungen in Höhe von 5490 € sind somit in voller Höhe beitragspflichtig. Bei einem Beitragssatz von (18,6 % + 2,4 % =) 21,0 % für Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich Folgendes:

laufendes Gehalt für Mai 5400,— €
beitragspflichtiger Teil der Abfindung 5490,— €
insgesamt 10890,— €
hiervon 10,5 % Arbeitnehmeranteil 1143,45 €
und 10,5 % Arbeitgeberanteil 1143,45 €
Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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