Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 66

b)Übermittlung des Beitragsnachweises

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Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die zu zahlenden Beiträge monatlich nachzuweisen. Die Beitragsnachweise sind durch maschinelle Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Um die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch allen Arbeitgebern zu ermöglichen, bietet z. B. die AOK die kostenfreie Ausfüllhilfe sv.net an. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können mit sv.net Meldungen und Beitragsnachweise schnell und einfach an die Krankenkassen übermitteln.

Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte Verwendung.

Im Beitragsnachweis-Datensatz ist jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen.

Für eine bessere Dokumentation bzw. Abgrenzung der seit einem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche werden die beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Insolvenzereignisses künftig im Beitragsnachweisverfahren dargestellt. Insolvente Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter haben nach Eintritt eines Insolvenzereignisses die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der freigestellten Arbeitnehmer und weiterbeschäftigten Arbeitnehmern getrennt nachzuweisen.

Bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) im Laufe eines Kalendermonats sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dieses Monats für die Zeit bis zum Vortag des Insolvenzereignisses separat von den Beiträgen vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an nachzuweisen.

Für die Zeit vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an sind die Beiträge der ggf. freigestellten Arbeitnehmer und der ggf. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer vom insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter in getrennten Beitragsnachweisen an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln. Der Beitragsnachweis-Datensatz für die freigestellten Arbeitnehmer ist als solcher zu kennzeichnen.

Für diese Unterscheidung wird ab Januar 2018 im Beitragsnachweis-Datensatz „BW02“ für die Beiträge der freigestellten Arbeitnehmer eine Kennzeichnung aufgenommen. Zur Kennzeichnung der Beiträge für die freigestellten Arbeitnehmer wird im Datensatz BW02 an der Stelle 105 das Feld „KENNZEICHEN_INS_BN“ eingefügt. Das Feld ist mit „1“ zu kennzeichnen, soweit die Beiträge für die freigestellten Arbeitnehmer für die Zeit ab Eintritt des Insolvenzereignisses nachzuweisen sind. Ansonsten bleibt es für die anderen Arbeitnehmer bei der Grundeinstellung „0“.

Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis nur unter den Voraussetzungen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge berücksichtigt werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter dem Stichwort „Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen“). Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt).

Die Abgabe eines Korrektur-Beitragsnachweises ist seit 1.1.2015 nicht mehr zulässig.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurden die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2015 neu geordnet. Die Beitragssätze wurden auf 14,6 % (allgemein) bzw. 14,0 % (ermäßigt) festgesetzt; die Beiträge werden insoweit paritätisch finanziert. Der Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt somit 7,3 % bzw. 7,0 %. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Abs. 1 SGB V). Der Zusatzbeitrag wird ab 1.1.2019 hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für bestimmte Personenkreise ist anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen.

Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – unter Ansatz des kassenindividuellen oder des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes – erhobenen Zusatzbeitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab.

Der Zusatzbeitrag ist im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert aufzuführen. Aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Somit entfällt gegenüber der Minijob-Zentrale der Nachweis eines Zusatzbeitrags.

Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben.

Folgende Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen:

Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unter der maßgeblichen Beitragsgruppe 1000 oder 3000 ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. Die Summe der Zusatzbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist gesondert auszuweisen. Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt, sind ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. Die Summe der Zusatzbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist gleichermaßen gesondert auszuweisen. Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht für die gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge die Positionen „Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP“ und „Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF“ vor.

Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppe 0002) sind zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 auszuweisen. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose ist unter der Beitragsgruppe 0001 mit nachzuweisen.

Die früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400, 0600) dürfen seit dem 1.1.2009 nicht mehr verwendet werden. Sofern noch Beiträge für Zeiten vor dem 1.1.2005 nachzuweisen sind, sind die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten-Rentenversicherung in den Beitragsgruppen 0100 (voller Beitrag), 0300 (halber Beitrag) bzw. 0500 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte) nachzuweisen.

Der Beitrag des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die die Altersgrenze für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen und deshalb arbeitslosenversicherungsfrei sind, entfällt seit dem 1.1.2017 für die Dauer von fünf Jahren. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Zeiten vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 dürfen daher in der Beitragsgruppe 0020 nicht nachgewiesen werden. Entsprechende Beiträge noch für Zeiten bis zum 31.12.2016 – z. B. aufgrund von Korrekturen – können in den aktuellen Beitragsnachweis einfließen; hierbei ist die Beitragsgruppe 0020 weiterhin zu verwenden.

Für die nachzuweisende Insolvenzgeldumlage ist die Beitragsgruppe 0050 zu verwenden.

Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer „führenden“ Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers zusammenfassen, wobei die Einzugsstelle bei der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Betriebsstätten unter welcher Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. die Beiträge vom Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle – abgesehen vom Dauer-Beitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden, die die Einzugsstelle nach § 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV dann vorzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis-Datensatz nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Beitragsnachweis-Datensatz gilt gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und somit auch als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle in Insolvenzverfahren.

Mit dem seit 1.2.2014 gültigen SEPA-Lastschriftverfahren ist grundsätzlich vom Zahlungsempfänger an den Zahler eine sog. Pre-Notification (Vorankündigung) der bevorstehenden Abbuchungshöhe und des Betrages zu tätigen. Im Beitragsnachweisverfahren ist eine solche Vorabankündigung durch die Einzugsstelle nicht erforderlich, da dem Arbeitgeber durch die Einreichung des Beitragsnachweises als auch durch die gesetzlich festgeschriebene Fälligkeit Zahlungszeitpunkt und Betragshöhe bekannt sind.

Der Beitragsnachweis-Datensatz in der Version 12 ist seit 1.1.2018 zu verwenden und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2018.

Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle bis spätestens 24:00 Uhr des Vortages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.

Ist der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig übermittelt worden, ist die Krankenkasse berechtigt, die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu schätzen.

Hiernach ergibt sich für 2022 folgende Übersicht:

Monat Termin Beitragsnachweis (= zwei Arbeitstage vor Fälligkeit)
Januar 25. 1.2022
Februar 22. 2.2022
März 25. 3.2022
April 25. 4.2022
Mai 24. 5.2022
Juni 24. 6.2022
Juli 25. 7.2022
August 25. 8.2022
September 26. 9.2022
Oktober 24.10.[14]/25.10.2022
November 24.11.2022
Dezember 23.12.2022

Detaillierte Informationen zu Aufbau und Beschreibung der Inhalte der Datensätze enthalten die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV und die Datensatzbeschreibung und der Fehlerkatalog für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises von den Arbeitgebern an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen, in der jeweils gültigen Fassung (vgl. z. B. https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/beitragsnachweise/beitragsnachweis.jsp).

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