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9.Folgen verspäteter Anmeldung der Lohnsteuer

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Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung hat das Betriebsstättenfinanzamt die Möglichkeit, nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint; bezogen auf Lohnsteuer-Anmeldungen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Schuldhaft handelt der Arbeitgeber, wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 8 AO). Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25000 € betragen (§ 152 Abs. 10 AO).

Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts über die Festsetzung des Verspätungszuschlags beim Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären (auch ein Telefax genügt). Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Finanzgericht eingereicht werden.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung überhaupt nicht nach, kann das Finanzamt die Abgabe entweder mit Zwangsgeldern bis zu 25000 € nach den §§ 328 bis 335 AO durchsetzen oder die geschuldete Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach § 162 AO schätzen und mit Steuerbescheid vom Arbeitgeber anfordern. Die wiederholte verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldung und die wiederholte verspätete Abführung der Steuerabzugsbeträge kann zudem als Steuervergehen strafbar sein.

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