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c)Zahlungsschonfrist bei unbarer Zahlung

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Bei einer Überweisung gibt es hingegen weiterhin eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Fällt der dritte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend (§ 108 Abs. 3 AO). Wichtig ist hierbei, dass für eine fristgerechte Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts maßgebend ist (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hiernach ergibt sich bei einer Zahlung durch Banküberweisung folgende Übersicht:

Anmeldungszeitraum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist Ende der Zahlungsschonfrist bei Banküberweisung
Januar 2022 am 10. 2. 2022 am 14. 2. 2022
Februar 2022 am 10. 3. 2022 am 14. 3. 2022
März 2022 am 11. 4. 2022 am 14. 4. 2022
April 2022 am 10. 5. 2022 am 13. 5. 2022
Mai 2022 am 10. 6. 2022 am 13. 6. 2022
Juni 2022 am 11. 7. 2022 am 14. 7. 2022
Juli 2022 am 10. 8. 2022 am 15. 8. 2022[16]
August 2022 am 12. 9. 2022 am 15. 9. 2022
September 2022 am 10. 10. 2022 am 13. 10. 2022
Oktober 2022 am 10. 11. 2022 am 14. 11. 2022
November 2022 am 12. 12. 2022 am 15. 12. 2022
Dezember 2022 am 10. 1. 2023 am 13. 1. 2023

Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben müssen, gilt folgende Übersicht:

Anmeldungszeitraum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist Ende der Zahlungsschonfrist bei Banküberweisung
I. Quartal 2022 am 11. 4. 2022 am 14. 4. 2022
II. Quartal 2022 am 11. 7. 2022 am 14. 7. 2022
III. Quartal 2022 am 10. 10. 2022 am 13. 10. 2022
IV. Quartal 2022 am 10. 1. 2023 am 13. 1. 2023

Bei einer Überweisung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags auf ein Konto der Finanzkasse des Betriebsstättenfinanzamts ist auf dem Überweisungsträger Folgendes anzugeben:

 die Steuernummer des Arbeitgebers,

 der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (z. B. Januar 2022 oder III. Quartal 2022),

 die getrennten Beträge in Euro für Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag, wobei die Kirchensteuer wiederum für die einzelnen Konfessionen getrennt anzugeben ist.

Dabei sollen die folgenden Abkürzungen verwendet werden: LSt, SolZ, KiSt ev., KiSt rk. usw.

Die gleichen Angaben sind bei der Abgabe eines Schecks erforderlich. Es empfiehlt sich sowohl bei Überweisungen als auch bei Scheckzahlungen die pauschale Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer gesondert anzugeben.

Der Arbeitgeber kann sich die arbeitsaufwendige Überwachung der unterschiedlichen Zahlungsfristen ersparen, wenn er dem Finanzamt einen Abbuchungsauftrag (Einzugsermächtigung) erteilt. Denn bei einer Zahlung durch Einzugsermächtigung gilt die Steuer immer als am Fälligkeitstag entrichtet, und zwar auch dann, wenn die Belastung des Kontos erst einige Tage nach dem Fälligkeitstag erfolgt (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Die besondere Regelung für Scheckzahler und die Zahlungsschonfrist spielen also in diesen Fällen keine Rolle.

Wird ansonsten verspätet gezahlt, setzt das Finanzamt einen Säumniszuschlag fest, und zwar je angefangenen Monat der Säumnis 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Die Finanzämter können den Säumniszuschlag auf Antrag erlassen, wenn es sich um ein offenbares Versehen eines ansonsten pünktlichen Steuerzahlers handelt und in sonstigen Fällen, der sachlichen oder persönlichen Härte.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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