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10.Lohnsteuer-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 AO. Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung bewirkt, dass die Steuerfestsetzung in Form der vom Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung aufgehoben oder geändert werden kann, solange der Vorbehalt wirksam ist. Auch der Arbeitgeber kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung in der Lohnsteuer-Anmeldung sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Ungunsten beantragen. Diese wichtige Vorschrift ermöglicht es dem Arbeitgeber, etwaige Fehler bei der Lohnabrechnung rückwirkend zu korrigieren. Es genügt hierfür, wenn er für die bereits abgelaufenen Anmeldungszeiträume eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Handelt es sich um individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers, sind hierbei allerdings die beim Stichwort „Änderung des Lohnsteuerabzugs“ dargestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist eine Minderung der nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehaltenen Lohnsteuer nach Übermittlung/Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Regel nicht mehr möglich. Handelt es sich hingegen um pauschalierte Lohnsteuer, ist die Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung so lange möglich, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird bei Lohnsteuer-Anmeldungen regelmäßig so lange aufrechterhalten, bis bei dem Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt worden oder die sog. Festsetzungsfrist (§ 169 AO) abgelaufen ist.

Ist die Festsetzungsfrist (vgl. hierzu das Stichwort „Verjährung“) abgelaufen, entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch, ohne dass es einer formellen Aufhebung durch das Finanzamt bedarf. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt im Normalfall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt eingereicht worden ist.

Beispiel

Die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Dezember 2021 geht fristgemäß am 10. Januar 2022 beim Betriebsstättenfinanzamt ein. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt für die mit der Dezember-Anmeldung angemeldete Steuer erst am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 fällt der Vorbehalt der Nachprüfung automatisch weg.

Fällt das Jahresende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (BFH-Urteil vom 20.1.2016, BStBl. II S. 380).

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