Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 70

Оглавление

a)Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung

§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG ist mit Wirkung vom 1.1.2005 an geändert worden und hat nunmehr folgende Fassung: „Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben“.

Seit 1.1.2005 ist der Arbeitgeber somit gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 14.3.2012, BStBl. II S. 477).

Übermittler (Datenlieferer) kann sowohl ein Steuerberater sein, der für seine Mandanten die Steueranmeldungen übermittelt, als auch ein Arbeitgeber, der für sich selbst die Daten der Lohnsteuer-Anmeldung übermittelt. Für diese Übermittlung ist ein elektronisches Zertifikat erforderlich. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung im ElsterOnline-Portal zwingend notwendig. Es besteht also eine Verpflichtung zur Authentifizierung. Datenübermittler (z. B. Lohnbüros oder Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Wer erstmalig an dem elektronischen Verfahren teilnehmen möchte, findet Informationen – auch zur Registrierung – unter www.elsteronline.de.

Für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2021 ist die Lohnsteuer (ggf. auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung getrennt nach den Kalenderjahren anzugeben, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zusätzlich zum Gesamtbetrag ist die Lohnsteuer jahresbezogen nach den Kalenderjahren Vorjahr – laufendes Jahr – Folgejahr aufzuschlüsseln.

Beispiel

Im Januar 2022 wird nachträglich Lohnsteuer für November 2021 einbehalten.

Die im Januar 2022 nachträglich einbehaltene Lohnsteuer für November 2021 ist – zusammen mit der übrigen Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2021 – in die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 aufzunehmen. Außerdem ist sie in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung für den Zeitraum Januar 2022 (Abgabe bis 10. Februar 2022) als Lohnsteuer für das Vorjahr (= Kalenderjahr 2021) anzugeben und abzuführen.

Familienkassen des öffentlichen Dienstes haben in den Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend einen Familienkassenschlüssel anzugeben, wenn ausgezahltes Kindergeld von der einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer abgesetzt wird (§ 72 Abs. 7 Satz 2 EStG). Da öffentliche Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, ist in den elektronischen Formularen ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorgesehen. Um Fehleintragungen von nicht berechtigten Arbeitgebern zu verhindern, ist eine Eintragung zum abzusetzenden Kindergeld nur dann möglich, wenn eine Eintragung zum Familienkassenschlüssel erfolgt ist.

In Härtefällen kann das zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers weiterhin die Abgabe in Papierform zulassen. Einen solchen Härtefall hält der Bundesfinanzhof für gegeben, wenn die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten. Letzteres ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber finanziell zur Tätigung der Investitionen nicht in der Lage ist, kurzfristig eine Einstellung seiner Tätigkeit beabsichtigt oder in nächster Zeit eine Umstellung der Hard-/Software vorgesehen ist. Persönliche Gründe sind gegeben, wenn der Arbeitgeber nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die elektronischen Möglichkeiten zu nutzen. Dies kann z. B. bei Kleinstbetrieben gegeben sein, aber auch, wenn man aufgrund seines Alters keinen Zugang zur Computertechnik mehr findet (BFH-Urteil vom 14.3.2012, BStBl. II S. 477).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх