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b)Zahlung per Scheck

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Wurde bis zum 31.12.2006 am Tag der gesetzlichen Abgabefrist ein Scheck in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen, galt dies seinerzeit als pünktliche Zahlung. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO ist dahingehend geändert worden, dass bei der Übergabe oder Übersendung eines Schecks eine wirksam geleistete Zahlung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt vorliegt. Da es bei Scheckzahlern keine Zahlungsschonfrist gibt (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO), muss der Scheck bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin (vgl. die Übersicht unter der vorstehenden Nr. 5) in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen werden. Allerdings hat der Scheck aufgrund der modernen Zahlungsverfahren (z. B. Onlinebanking, Lastschrifteinzug) ohnehin an Bedeutung verloren.

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