Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 76

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3.Befreiung von der Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung

Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er keine Lohnsteuer mehr einbehalten oder übernehmen muss, weil der Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer nicht steuerbelastet ist (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung entfällt also für den Arbeitgeber nicht nur dann, wenn er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, sondern auch in den Fällen, in denen sich bei Anwendung der maßgebenden Steuerklasse aufgrund der in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Freibeträge (vgl. „Tarifaufbau“) keine Lohnsteuer ergibt.

Beispiel

In einer Metzgerei sind folgende Arbeitnehmer beschäftigt:

Die Ehefrau des Betriebsinhabers (Steuerklasse III) Bruttolohn monatlich 2000 € und eine Teilzeitverkäuferin (Steuerklasse I) Bruttolohn 1000 €.

Es ergibt sich folgende Berechnung der monatlichen Lohnsteuer:

Lohnsteuer
Ehefrau, Monatslohn 2000 €, Steuerklasse III 0,— €
Teilzeitverkäuferin, Monatslohn 1000 €, Steuerklasse I 0,— €

Da der anfallende Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er diesen Umstand dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt (R 41a.1 Abs. 1 LStR).

Der Arbeitgeber muss also seinem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass der von ihm gezahlte Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Folgender Inhalt der Mitteilung ist ausreichend:

Mitteilung über den Wegfall der Lohnsteuer-Anmeldung

An das Finanzamt (Adresse)


Steuernummer:

hier: Beendigung der Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen habe, weil der von mir gezahlte Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist. Eine Lohnsteuer-Anmeldung werde ich daher ab nicht mehr abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, weil er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, sollte die Mitteilung wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich ab dem keine Arbeitnehmer mehr beschäftige. Eine Lohnsteuer-Anmeldung habe ich daher zum letzten Mal für abgegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Nach R 41a.1 Abs. 1 Satz 2 LStR ist der Arbeitgeber auch in den Fällen von der Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, in denen er nur solche Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten muss (vgl. das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ besonders unter Nr. 19).

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