Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 80

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Der Arbeitgeber hat die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums in einem Betrag an die Finanzkasse des Betriebsstättenfinanzamts abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Lohnsteuer ist eine Bringschuld. Ein etwaiger Verlust der Lohnsteuer vor der Abführung (z. B. durch Unterschlagung) geht deshalb zu Lasten des Arbeitgebers.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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