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1.Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die stets monatlich abgeführt werden müssen, ist der Zeitraum, für den die Lohnsteuer für den Betrieb oder die jeweilige Betriebsstätte beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss – je nach Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer –, entweder der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr. Der für die Lohnsteuer geltende Anmeldungszeitraum ist auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag maßgebend. Im Einzelnen gilt folgende Regelung (§ 41a Abs. 2 EStG):

 Anmeldungszeitraum ist der Monat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5000 € betragen hat,

 Anmeldungszeitraum ist das Vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr zwar nicht mehr als 5000 €, aber mehr als 1080 € betragen hat,

 Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1080 € betragen hat.

Die Betragsgrenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 1080 € soll insbesondere Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten entlasten, die – abweichend von der im Regelfall geltenden Pauschalabgabe von 30 % – vom monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erheben müssen, weil kein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anfällt (20 % von 450 € Arbeitsentgelt = 90 € Lohnsteuer × 12 = 1080 €).

Der für den Anmeldungszeitraum (Monat, Vierteljahr oder Jahr) maßgebende Betrag der im Vorjahr abgeführten Lohnsteuer ist die Summe aller im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuerbeträge, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel A

Der Arbeitgeber hat für das Kalenderjahr 2021 insgesamt 5420 € an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Lohnsteuer 4900,— €
Solidaritätszuschlag 200,— €
Kirchensteuer 320,— €
insgesamt 5420,— €

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2022 ist das Kalendervierteljahr, weil die abzuführende Lohnsteuer für 2021 den Betrag von 5000 € nicht übersteigt.

Beispiel B

Der Arbeitgeber hat eine geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € angestellt, für die er allerdings keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Der Pauschsteuersatz beträgt daher 20 % und die jährliche Lohnsteuer somit 1080 € (90 € monatlich × 12) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2022 ist das Kalenderjahr, weil die abzuführende Lohnsteuer 2021 den Betrag von 1080 € nicht übersteigt.

Hat der Betrieb oder die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die im vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer für die Feststellung des Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 41a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Beispiel C

Betriebseröffnung 1. März 2021

Lohnsteuer für März 460,— €
im Kalenderjahr 2021 insgesamt gezahlt (460 € × 10) = 4600,— €
umgerechneter Jahresbetrag (460 € × 12) = 5520,— €

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2022 ist der Kalendermonat, weil der umgerechnete Jahresbetrag für 2021 den Betrag von 5000 € übersteigt.

Hat der Betrieb oder die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, richtet sich der Zeitpunkt für die Anmeldung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag den Betrag von 5000 € übersteigt oder nicht (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG).

Beispiel D

Betriebseröffnung 1. November 2022

Lohnsteuer November 450,— €
umgerechneter Jahresbetrag (450 € × 12) = 5400,— €

Der umgerechnete Jahresbetrag übersteigt 5000 €; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ab 1. 11. 2022 ist somit der Kalendermonat.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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