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b)Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung auf amtlichem Vordruck

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Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die einbehaltene und übernommene (pauschalierte) Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer vom Arbeitgeber beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (vgl. nachfolgend unter Nr. 7) anzumelden. Für die Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform ist der amtliche Vordruck zu verwenden, der jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Die für das Kalenderjahr 2022 geltenden amtlichen Vordrucke für die Lohnsteuer-Anmeldung sind mit BMF-Schreiben vom 11.8.2021 (BStBl. I S. 1075)[15] bekannt gemacht worden. Vordrucke in Papierform sind beim Finanzamt kostenlos erhältlich.

Für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, etwa getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung, z. B. gewerbliche Arbeitnehmer, Gehaltsempfänger, Pauschalierungen usw. ist nicht zulässig. Die Höhe der individuellen Lohnsteuer ist insgesamt in Zeile 18 (Kennzahl 42) anzugeben. Pauschale Lohnsteuerbeträge (z. B. für Aushilfen, Betriebsveranstaltungen, Zukunftsicherungsleistungen oder sonstige Bezüge) – ohne die Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG – sind in einer Summe in Zeile 19 (Kennzahl 41) gesondert einzutragen. Die Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“) ist in Zeile 20 (Kennzahl 44) gesondert einzutragen. Die im vereinfachten Verfahren erhobene pauschale Kirchensteuer – auch in den Fällen des § 37b EStG – ist in einer Summe in Zeile 25 (Kennzahl 47) auszuweisen (vgl. auch den nachfolgenden Buchstaben c). Die individuelle Kirchensteuer ist u. a. in den Zeilen 26 und 27 (Kennzahl 61/62) anzugeben. Der Solidaritätszuschlag ist hingegen insgesamt – unabhängig davon, ob er auf individuelle oder pauschale Lohnsteuer entfällt – in Zeile 24 (Kennzahl 49) einzutragen.

Ergeben sich durch eine Verrechnung Minusbeträge und somit Erstattungsansprüche für den Arbeitgeber, sind diese Beträge deutlich mit einem Minuszeichen zu versehen. Die Eintragung eines Rotbetrags ist nicht zulässig.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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