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Abgeordnete

LS- SV-

Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments erzielen mit ihren Bezügen steuerlich sonstige Einkünfte.

Werden zur Abgeltung der ihnen durch das Mandat entstehenden Kosten Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die durch das Mandat entstehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Auch Wahlkampfkosten zur Erlangung eines solchen Mandats sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das Werbungskostenabzugsverbot für Wahlkampfkosten hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Es gilt zudem unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Zu den nicht abziehbaren Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies gilt auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus (BFH-Urteil vom 10.12.2019, BStBl. 2020 II S. 389).

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