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Abtretung von Forderungen als Arbeitslohn

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Tritt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Abgeltung von Lohnansprüchen eine Forderung gegen einen Schuldner des Arbeitgebers ab, geschieht diese Abtretung in der Regel „zahlungshalber“ (= erfüllungshalber), d. h., der Lohnanspruch des Arbeitnehmers wird erst erfüllt, wenn die abgetretene Forderung vom Schuldner beim Arbeitnehmer eingeht. Der Arbeitslohn gilt erst in diesem Zeitpunkt als zugeflossen; bei der Abtretung der Forderung ist Lohnsteuer nicht zu erheben.

LS+ SV+

Tritt der Arbeitgeber eine Forderung ausnahmsweise ausdrücklich „an Zahlungs statt“ (= „an Erfüllungs statt“) an den Arbeitnehmer ab, ist bereits bei der Abtretung der Forderung zugeflossener Arbeitslohn anzunehmen; der gemeine Wert der Forderung ist dann dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Geht in einem solchen Falle die Forderung später mit einem geringeren oder höheren Betrag beim Arbeitnehmer ein, bleibt der Unterschiedsbetrag auf die Höhe der geschuldeten Lohnsteuer ohne Einfluss (vgl. BFH-Urteil vom 22. 4. 1966, BStBl. III S. 394).

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