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Akkordlohn

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Wenn der Arbeitslohn nicht nur nach der Arbeitszeit, sondern auch nach der Arbeitsleistung berechnet wird, spricht man von Akkordlohn. Vergütungen für Akkordarbeit sind lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Auch der Akkordlohn wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum (z. B. einem Kalendermonat) gezahlt und abgerechnet, sodass der für die Anwendung der Lohnsteuertabelle maßgebende Lohnzahlungszeitraum ohne weiteres feststeht. Nur in Ausnahmefällen ist ein bestimmter Lohnzahlungszeitraum nicht gegeben. In diesen Fällen ist die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen als Lohnzahlungszeitraum anzusehen (§ 39 b Abs. 5 Satz 4 EStG).

Die Vergütungen für Akkordarbeit sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Lohnperiode, in der die Akkordarbeiten durchgeführt wurden. Sofern der Akkordlohn oder Akkordlohn-Spitzenbeträge zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden, sind sie für die Beitragsberechnung grundsätzlich dem Lohnabrechnungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (nicht dem Lohnabrechnungszeitraum der tatsächlichen Zahlung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann von diesem Grundsatz jedoch abgewichen werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben hierzu Vereinfachungsregeln aufgestellt, die beim Stichwort „Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge“ erläutert sind.

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