Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 107

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b)Handelbare Aktienoptionsrechte

Die Finanzverwaltung ist früher davon ausgegangen, dass bei einem handelbaren Aktienoptionsrecht der Arbeitslohn an dem Tag zufließt, an dem der Arbeitnehmer das Aktienoptionsrecht erhält bzw. erwirbt. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Seiner Meinung nach führt – genauso wie bei einem nicht handelbaren Optionsrecht (vgl. hierzu den nachfolgenden Buchstaben c) – auch bei einem handelbaren Optionsrecht erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Das Optionsrecht selbst eröffne dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gelte gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Optionsrechte (BFH-Urteil vom 20.11.2008, BStBl. 2009 II S. 382).

Zum Zuflusszeitpunkt und zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Einzelnen und der dabei zu beachtenden Ausnahmen vgl. auch die Erläuterungen unter dem nachfolgenden Buchstaben c).

Beispiel A

Der Arbeitgeber legt im Jahr 2020 selbst ein Aktienoptionsprogramm mit 30000 Aktienoptionen zu einem Zeichnungskurs von 40 € auf. Aus diesem Programm erhält der Arbeitnehmer 50 handelbare Aktienoptionen. Im Jahr 2022 übt der Arbeitnehmer sein Optionsrecht aus und erwirbt die ihm zustehenden Aktien für 2000 € (50 Aktien à 40 €). Der Kurswert der Aktien bei Ausübung des Optionsrechts beträgt 140 €.

Im Jahr 2022 entsteht beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von 3560 € (50 Aktien à 140 € Kurswert = 7000 € abzüglich 2000 € Erwerbsaufwand des Arbeitnehmers abzüglich 1440 € Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG; vgl. hierzu das Stichwort „Vermögensbeteiligungen“), der als Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung zu versteuern ist (vgl. hierzu den nachfolgenden Buchstaben e).

Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des handelbaren Optionsrechts (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber die Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft und dann dem Arbeitnehmer überlässt. Dem Arbeitnehmer steht nämlich in solch einem Fall mit der Einräumung des Rechts ein selbstständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zu mit der Folge, dass sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts realisiert habe; dies ergibt sich eindeutig aus der Pressemitteilung zum BFH-Urteil vom 20.11.2008, BStBl. 2009 II S. 382. In diesem Fall ist der Sachbezug in Form des Optionsrechts mit dem Kurswert der Aktienoptionen bei Überlassung – ggf. gemindert um ein vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt – anzusetzen.

Beispiel B

Der Arbeitgeber überträgt nicht als Optionsgeber eigene Aktien, sondern verschafft sich am Markt gegenüber einem Dritten 50 (handelbare) Aktienoptionen zum Preis von je 40 € und überlässt diese sogleich im Jahr 2022 dem Arbeitnehmer unentgeltlich.

Der geldwerte Vorteil realisiert sich bereits im Jahr 2022 im Zeitpunkt der Einräumung des handelbaren Optionsrechts (sogenannte Anfangsbesteuerung), da dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit einer Einräumung des Rechts ein selbstständiger Anspruch gegenüber einem Dritten zusteht. Der Höhe nach ist der geldwerte Vorteil um ein dafür ggf. vom Arbeitnehmer gezahltes Entgelt zu mindern. Im Jahr 2022 ist daher ein geldwerter Vorteil von 2000 € (50 Aktienoptionen × 40 €) als Arbeitslohn zu versteuern.

Wird das handelbare Aktienoptionsrecht nicht ausgeübt sondern verkauft, fließt dem Arbeitnehmer im Verkaufszeitpunkt Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Erwerbsaufwendungen für das Optionsrecht zu. Entsprechendes gilt auch bei einer anderweitigen Verwertung des Rechts, wie z. B. der Übertragung des Rechts auf einen Dritten (BFH-Urteil vom 18.9.2012, BStBl. 2013 II S. 289). Im Streitfall war ein Zufluss in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Aktienoptionen an eine vom Arbeitnehmer beherrschte Kapitalgesellschaft übertragen wurden. Folglich war die Höhe des geldwerten Vorteils nach dem Wert des Rechts (= Kurswert der Aktie abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers) im Zeitpunkt der Übertragung auf die Kapitalgesellschaft zu bemessen. Auf den Kurswert der Aktie im Zeitpunkt der Ausübung des Aktienoptionsrechts durch die Kapitalgesellschaft kam es hingegen nicht an. Dies war für den Arbeitnehmer vorteilhaft, da der Kurswert der Aktien nach der Übertragung des Rechts auf die Kapitalgesellschaft weiter gestiegen war und sich somit für den Arbeitnehmer ein noch höherer geldwerter Vorteil ergeben hätte.

Zum Zuflusszeitpunkt und zur Bewertung des geldwerten Vorteils vgl. auch den nachfolgenden Buchstaben c.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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