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Abordnung

Von einer „Abordnung“ wird im öffentlichen Dienst bei einer längerfristigen Tätigkeit an einer anderen Behörde gesprochen. Es kann sich dabei um eine vorübergehende Abordnung oder um eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung handeln. Im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht ist die Dauer der Abordnung von entscheidender Bedeutung, da bei befristeten Abordnungen bis 48 Monate eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit und keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Trennungsentschädigungen“ wird hingewiesen.

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