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1.Lohnsteuerliche Behandlung

In manchen Betrieben ist es üblich, nicht bei jeder Lohnzahlung abzurechnen, sondern innerhalb eines längeren Lohnabrechnungszeitraums eine oder mehrere Abschlagszahlungen in ungefährer Höhe des bereits erdienten Lohnes zu gewähren. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum ansehen, d. h. die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten; das gilt jedoch nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum über fünf Wochen hinausgeht oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt (§ 39b Abs. 5 EStG). Liegen lohnsteuerliche Abschlagszahlungen vor, handelt es sich nicht um ein Arbeitgeberdarlehen (vgl. hierzu die Erläuterungen beim Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“).

Beispiel A

Ein Arbeitgeber zahlt jede Woche einen Abschlag auf den Wochenlohn. Er kann maximal fünf Wochen zusammenkommen lassen und dann innerhalb von drei Wochen abrechnen. Dies wäre steuerlich zulässig. Da jedoch die Sozialversicherung eine monatliche Abrechnung verlangt (vgl. „Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge“ unter Nr. 7), hat die lohnsteuerliche Sondervorschrift kaum noch praktische Bedeutung.

Beispiel B

Ein Arbeitgeber rechnet den Arbeitslohn monatlich ab. Er leistet jeweils am Ende des Monats eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung wird am 10. des folgenden Monats mit der Auszahlung der Spitzenbeträge vorgenommen. Der Arbeitgeber braucht von der Abschlagszahlung keine Lohnsteuer einbehalten. Er kann die Lohnsteuer erst bei der Schlussabrechnung einbehalten. In diesem Fall ist die Lohnsteuer spätestens bis zum zehnten Tag des auf die Schlussabrechnung folgenden Monats beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Leistet der Arbeitgeber somit am 25. Februar 2022 für den Monat Februar eine Abschlagszahlung und führt er am 11. März 2022 die Lohnabrechnung mit der Auszahlung der Spitzenbeträge für Februar durch, ist in diesem Fall die Lohnsteuer für den Monat Februar erst bis 11. April 2022 beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (Verschiebung der gesetzlichen Abgabefrist vom 10. auf den 11. April).

Beispiel C

Ein Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 28. für den laufenden Monat eine Abschlagszahlung und nimmt die Lohnabrechnung am 28. des folgenden Monats vor. Die Lohnsteuer ist bereits von der Abschlagszahlung einzubehalten, da die Abrechnung nicht spätestens drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen wird.

Die Lohnabrechnung gilt übrigens als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind deshalb im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen. Ungeachtet dessen ist die einbehaltene Lohnsteuer für die Anmeldung und Abführung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres zu erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird (= nachfolgendes Kalenderjahr).

Beispiel D

Auf den Arbeitslohn für Dezember 2022 werden Abschlagszahlungen geleistet. Die Lohnabrechnung erfolgt am 18. Januar 2023. Die dann einzubehaltende Lohnsteuer ist bis 10. Februar 2023 mit der Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2023 als Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2022 anzumelden und abzuführen. Sie gehört zum Arbeitslohn des Kalenderjahres 2022 und ist in die Lohnsteuerbescheinigung 2022 aufzunehmen.

In Einzelfällen kann das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers allerdings anordnen, dass die Lohnsteuer bereits von den Abschlagszahlungen einzubehalten und abzuführen ist (§ 39b Abs. 5 Satz 3 EStG). Dies geschieht dann, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.

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