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e)Anwendung der Fünftelregelung

Die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionsrechte können als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsverhältnis muss bei Optionsausübung nicht mehr bestehen; es kann bereits beendet sein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“, „Fünftelregelung“ und „Sonstige Bezüge“ unter Nr. 6 Buchstabe b).

Der Bundesfinanzhof wendet die Fünftelregelung auch dann an, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und/oder der Arbeitnehmer die jeweils gewährte Option in einem Kalenderjahr nicht in vollem Umfang ausübt (BFH-Urteil vom 18.12.2007, BStBl. 2008 II S. 294).

Beispiel A

Der Arbeitnehmer erhält in den Jahren 2015 und 2017 Optionsrechte aus einem Aktienoptionsplan. Er übt die Option in den Jahren 2020 bis 2022 in zwei bzw. drei Tranchen aus.

Nach dem vorstehend erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs ist in dem jeweiligen Jahr der Ausübung des Aktienoptionsrechts die Fünftelregelung auf den als Arbeitslohn steuerpflichtigen geldwerten Vorteil anzuwenden. Hinweis: Bei Arbeitnehmern mit hohen Steuersätzen wirkt sich die Fünftelregelung nicht oder nur in sehr geringem Umfang aus. Das gilt aber nicht, wenn diese Arbeitnehmer – was nicht selten der Fall ist – Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) haben. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich dann aber zumeist erst in der Einkommensteuer-Veranlagung und nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Beispiel B

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsrechte am 1.3.2020, am 1.9.2021 und am 30.1.2022, deren Ausübung jeweils frühestens dreizehn Monate nach Gewährung mit jährlich einem Drittel erfolgen darf. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber dauert bis zum 31.5.2022.

Die Tarifermäßigung in Form der Fünftelregelung ist nur für die am 1.3.2020 gewährten Aktienoptionsrechte anzuwenden. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der am 1.9.2021 und am 30.1.2022 gewährten Aktienoptionsrechte sind hingegen regulär ohne Anwendung der Fünftelregelung zu besteuern. Zwischen der Einräumung und der Ausübung dieser Aktienoptionen liegt zwar eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Der Arbeitnehmer war jedoch während der Laufzeit der Aktienoptionen nicht mehr als zwölf Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt.

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