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5.Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

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In Anlehnung an die steuerrechtliche Behandlung erfolgt auch für den Bereich der Sozialversicherung eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils von Aktienoptionen erst bei Ausübung der Option. Somit wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme der geldwerte Vorteil nicht nur steuerrechtlich, sondern auch beitragsrechtlich berücksichtigt. Dabei sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) anzuwenden. Nach der Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger entsteht der Anspruch auf den geldwerten Vorteil aufgrund einer Aktienoption mit dem Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Arbeitgebers bzw. des Dritten. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, unterliegt der geldwerte Vorteil nur dann der Beitragspflicht, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahres anfällt; er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Kann der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung herangezogen werden, bleibt er im Übrigen auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt. Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 26./27.5.1999 und vom 30./31.10.2003).

Siehe auch die Stichworte: Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer, Vorauszahlungen von Arbeitslohn, Vorschüsse, Zufluss von Arbeitslohn.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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