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f)Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb von Optionsrechten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 3.5.2007, BStBl. II S. 647). Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung eines Betrags von 30 000 € erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahre 2022 unter dem vereinbarten Bezugspreis liegt, macht er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und lässt damit die Optionsrechte verfallen.

Die Aufwendungen für den Erwerb der Aktienoptionsscheine in Höhe von 30000 € können in 2022 (= Jahr des Verfalls der Optionsrechte) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden.

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