Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 127
Оглавление8.Reduzierung des Altersentlastungsbetrags
Die Besteuerung der Altersbezüge ist mit Wirkung vom 1.1.2005 neu geregelt worden. Die Neuregelung hat das Ziel, eine 100 %ige Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen – abgestuft auf einen Zeitraum von 35 Jahren – herbeizuführen (vgl. die Stichwörter „Renten“ und „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“).
Die Einführung des Altersentlastungsbetrags im Jahr 1975 hatte das Ziel, bei der Besteuerung solcher Einkünfte einen Ausgleich zu schaffen, die nicht wie Versorgungsbezüge und Leibrenten steuerlich begünstigt sind. Der Altersentlastungsbetrag verliert deshalb seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 100 % besteuert werden. Da die Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge keine Umstellung auf das neue Besteuerungssystem in einem Schritt vorsieht, sondern abgestuft über einen Zeitraum von 35 Jahren, muss der Altersentlastungsbetrag in gleichem Maße abgeschmolzen werden, wie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei den Versorgungsbezügen. Dies entspricht dem Umfang, in dem der Besteuerungsanteil der Renten steigt.
Der ursprüngliche Prozentsatz von 40 % wird deshalb in den Jahren 2005 bis 2040 abgeschmolzen, und zwar in den ersten 15 Jahren der Neuregelung um 1,6 % und danach um 0,8 % jährlich bis auf 0 % im Jahre 2040. Ebenso wird der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages von früher jährlich 1908 € auf 0 € abgeschmolzen; dabei wird die Absenkung in den ersten 15 Jahren – entsprechend dem Anstieg des steuerpflichtigen Anteils bei den Renten – mit doppelt so hohen Beträgen wie in den nachfolgenden 20 Jahren vorgenommen. Seit 2021 vermindert sich also der Prozentsatz nur noch um 0,8 % (zuvor 1,6 %) und der Höchstbetrag um 38 € (zuvor 76 €) jährlich.
Die Neuregelung des Altersentlastungsbetrags erfolgt nach dem Jahrgangsprinzip (sog. Kohortenprinzip), das heißt für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgenden Jahr „eingefroren“. Der in diesem Jahr anzuwendende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt. Für den stufenweisen Abbau sind in § 24a EStG folgende Prozentsätze und Höchstbeträge festgelegt worden:
Für das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
Prozentsatz | Höchstbetrag | |
2005 | 40,0 % | 1900 € |
2006 | 38,4 % | 1824 € |
2007 | 36,8 % | 1748 € |
2008 | 35,2 % | 1672 € |
2009 | 33,6 % | 1596 € |
2010 | 32,0 % | 1520 € |
2011 | 30,4 % | 1444 € |
2012 | 28,8 % | 1368 € |
2013 | 27,2 % | 1292 € |
2014 | 25,6 % | 1216 € |
2015 | 24,0 % | 1140 € |
2016 | 22,4 % | 1064 € |
2017 | 20,8 % | 988 € |
2018 | 19,2 % | 912 € |
2019 | 17,6 % | 836 € |
2020 | 16,0 % | 760 € |
2021 | 15,2 % | 722 € |
2022 | 14,4 % | 684 € |
2023 | 13,6 % | 646 € |
2024 | 12,8 % | 608 € |
2025 | 12,0 % | 570 € |
2026 | 11,2 % | 532 € |
2027 | 10,4 % | 494 € |
2028 | 9,6 % | 456 € |
2029 | 8,8 % | 418 € |
2030 | 8,0 % | 380 € |
2031 | 7,2 % | 342 € |
2032 | 6,4 % | 304 € |
2033 | 5,6 % | 266 € |
2034 | 4,8 % | 228 € |
2035 | 4,0 % | 190 € |
2036 | 3,2 % | 152 € |
2037 | 2,4 % | 114 € |
2038 | 1,6 % | 76 € |
2039 | 0,8 % | 38 € |
2040 | 0,0 % | 0 € |
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin (geb. 25.6.1957) arbeitet seit Jahren als Verkäuferin beim selben Arbeitgeber. Ab der Lohnabrechnung für Januar 2022 erhält die Arbeitnehmerin einen Altersentlastungsbetrag, weil sie zu Beginn des Jahres 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag werden für diese Arbeitnehmerin zeitlebens bei 14,4 % höchstens 684 € jährlich festgeschrieben. Würde die Arbeitnehmerin erst im Kalenderjahr 2022 das 64. Lebensjahr vollenden, würde sie einen Altersentlastungsbetrag erst ab Januar 2023 erhalten, der zeitlebens bei 13,6 % höchstens 646 € jährlich festgeschrieben wird.
Wichtiger Hinweis für die Praxis:
Der stufenweise Abbau des Altersentlastungsbetrags und des Versorgungsfreibetrags ist unterschiedlich geregelt. Denn beim Versorgungsfreibetrag werden nicht der Prozentsatz und der Höchstbetrag festgeschrieben, sondern der nach dem Prozentsatz unter Berücksichtigung des Höchstbetrags im ersten Jahr mit Versorgungsbezügen ermittelte Freibetrag. Beim stufenweisen Abbau des Altersentlastungsbetrags werden hingegen der Prozentsatz und der Höchstbetrag getrennt festgeschrieben.