Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 120

2.Höhe des Altersentlastungsbetrags

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Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1958 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt (vgl. „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag“). Bei der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, und Leistungen eines Pensionsfonds, bei denen der Versorgungsfreibetrag abzuziehen ist, unberücksichtigt (§ 24a Satz 2 EStG). Außerdem ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 8). Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch, das heißt für das Kalenderjahr 2022 gelten folgende unterschiedlichen Altersentlastungsbeträge:

Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben Altersentlastungsbetrag
Prozentsatz Höchstbetrag
vor dem 1.1.2005(Geburtsdatum: vor dem 2.1.1941) 40,0 % 1900 €
vor dem 1.1.2006, aber nach dem 31.12.2004(Geburtsdatum: 2.1.1941 bis 1.1.1942) 38,4 % 1824 €
vor dem 1.1.2007, aber nach dem 31.12.2005(Geburtsdatum: 2.1.1942 bis 1.1.1943) 36,8 % 1748 €
vor dem 1.1.2008, aber nach dem 31.12.2006(Geburtsdatum: 2.1.1943 bis 1.1.1944) 35,2 % 1672 €
vor dem 1.1.2009, aber nach dem 31.12.2007(Geburtsdatum: 2.1.1944 bis 1.1.1945) 33,6 % 1596 €
vor dem 1.1.2010, aber nach dem 31.12.2008(Geburtsdatum: 2.1.1945 bis 1.1.1946) 32,0 % 1520 €
vor dem 1.1.2011, aber nach dem 31.12.2009 (Geburtsdatum: 2.1.1946 bis 1.1.1947) 30,4 % 1444 €
vor dem 1.1.2012, aber nach dem 31.12.2010 (Geburtsdatum: 2.1.1947 bis 1.1.1948) 28,8 % 1368 €
vor dem 1.1.2013, aber nach dem 31.12.2011 (Geburtsdatum: 2.1.1948 bis 1.1.1949) 27,2 % 1292 €
vor dem 1.1.2014, aber nach dem 31.12.2012 (Geburtsdatum: 2.1.1949 bis 1.1.1950) 25,6 % 1216 €
vor dem 1.1.2015, aber nach dem 31.12.2013 (Geburtsdatum: 2.1.1950 bis 1.1.1951) 24,0 % 1140 €
vor dem 1.1.2016, aber nach dem 31.12.2014 (Geburtsdatum: 2.1.1951 bis 1.1.1952) 22,4 % 1064 €
vor dem 1.1.2017, aber nach dem 31.12.2015 (Geburtsdatum: 2.1.1952 bis 1.1.1953) 20,8 % 988 €
vor dem 1.1.2018, aber nach dem 31.12.2016 (Geburtsdatum: 2.1.1953 bis 1.1.1954) 19,2 % 912 €
vor dem 1.1.2019, aber nach dem 31.12.2017 (Geburtsdatum: 2.1.1954 bis 1.1.1955) 17,6 % 836 €
vor dem 1.1.2020, aber nach dem 31.12.2018 (Geburtsdatum: 2.1.1955 bis 1.1.1956) 16,0 % 760 €
vor dem 1.1.2021, aber nach dem 31.12.2019 (Geburtsdatum: 2.1.1956 bis 1.1.1957) 15,2 % 722 €
vor dem 1.1.2022, aber nach dem 31.12.2020 (Geburtsdatum: 2.1.1957 bis 1.1.1958) 14,4 % 684 €

Werden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind die altersmäßigen Voraussetzungen bei jedem Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu prüfen.

Bei laufendem Arbeitslohn ist der Altersentlastungsbetrag nur mit dem anteiligen Betrag zu berücksichtigen. Der sich ergebende Anteil wird wie folgt ermittelt:

Bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.

Für das Kalenderjahr 2022 gelten hiernach folgende unterschiedlichen Altersentlastungs-Höchstbeträge:

Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben Altersentlastungs-Höchstbetrag
jährlich monatlich wöchentlich täglich
vor dem 1.1.2005(Geburtsdatum: vor dem 2.1.1941) 1900 € 159,00 € 37,00 € 5,30 €
vor dem 1.1.2006, aber nach dem 31.12.2004(Geburtsdatum: 2.1.1941 bis 1.1.1942) 1824 € 152,00 € 35,50 € 5,10 €
vor dem 1.1.2007, aber nach dem 31.12.2005(Geburtsdatum: 2.1.1942 bis 1.1.1943) 1748 € 146,00 € 34,00 € 4,90 €
vor dem 1.1.2008, aber nach dem 31.12.2006(Geburtsdatum: 2.1.1943 bis 1.1.1944) 1672 € 140,00 € 32,60 € 4,65 €
vor dem 1.1.2009, aber nach dem 31.12.2007(Geburtsdatum: 2.1.1944 bis 1.1.1945) 1596 € 133,00 € 31,10 € 4,45 €
vor dem 1.1.2010, aber nach dem 31.12.2008(Geburtsdatum: 2.1.1945 bis 1.1.1946) 1520 € 127,00 € 29,60 € 4,25 €
vor dem 1.1.2011, aber nach dem 31.12.2009(Geburtsdatum: 2.1.1946 bis 1.1.1947) 1444 € 121,00 € 28,10 € 4,05 €
vor dem 1.1.2012, aber nach dem 31.12.2010(Geburtsdatum: 2.1.1947 bis 1.1.1948) 1368 € 114,00 € 26,60 € 3,80 €
vor dem 1.1.2013, aber nach dem 31.12.2011(Geburtsdatum: 2.1.1948 bis 1.1.1949) 1292 € 108,00 € 25,20 € 3,60 €
vor dem 1.1.2014, aber nach dem 31.12.2012(Geburtsdatum: 2.1.1949 bis 1.1.1950) 1216 € 102,00 € 23,70 € 3,40 €
vor dem 1.1.2015, aber nach dem 31.12.2013 (Geburtsdatum: 2.1.1950 bis 1.1.1951) 1140 € 95,00 € 22,20 € 3,20 €
vor dem 1.1.2016, aber nach dem 31.12.2014 (Geburtsdatum: 2.1.1951 bis 1.1.1952) 1064 € 89,00 € 20,70 € 3,00 €
vor dem 1.1.2017, aber nach dem 31.12.2015 (Geburtsdatum: 2.1.1952 bis 1.1.1953) 988 € 83,00 € 19,30 € 2,75 €
vor dem 1.1.2018, aber nach dem 31.12.2016 (Geburtsdatum: 2.1.1953 bis 1.1.1954) 912 € 76,00 € 17,80 € 2,55 €
vor dem 1.1.2019, aber nach dem 31.12.2017 (Geburtsdatum: 2.1.1954 bis 1.1.1955) 836 € 70,00 € 16,30 € 2,35 €
vor dem 1.1.2020, aber nach dem 31.12.2018 (Geburtsdatum: 2.1.1955 bis 1.1.1956) 760 € 64,00 € 14,80 € 2,15 €
vor dem 1.1.2021, aber nach dem 31.12.2019 (Geburtsdatum: 2.1.1956 bis 1.1.1957) 722 € 61,00 € 14,10 € 2,05 €
vor dem 1.1.2022, aber nach dem 31.12.2020 (Geburtsdatum: 2.1.1957 bis 1.1.1958) 684 € 57,00 € 13,30 € 1,90 €

Der Altersentlastungsbetrag wird dem Arbeitgeber nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt (der Arbeitgeber hat also anhand des Geburtsdatums des jeweiligen Arbeitnehmers selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Altersentlastungsbetrags vorliegen).

Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag bei der Besteuerung von Arbeitslohn, der nicht zu den begünstigten Versorgungsbezügen gehört, vor Anwendung der Lohnsteuertabelle abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Hiernach ergibt sich für 2022 folgende Übersicht:

Der Arbeitnehmer ist am 1. 1. 2022 64 Jahre alt (vor dem 2. 1. 1958 geboren)

er erhält Arbeitslohn für eine

aktive Beschäftigung

er erhält

Versorgungsbezüge

der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen

für Versorgungsbezüge, die durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt sind, besteht kein Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag; Entsprechendes gilt bei der Einkommensteuer-Veranlagung für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen

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