Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 121

Beispiel

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Eine Arbeitnehmerin (geb. 25.6.1957) arbeitet seit Jahren als Verkäuferin beim selben Arbeitgeber und erhält hierfür einen Monatslohn in Höhe von 750 €. Am 15. Juni 2022 scheidet sie aus dem Dienstverhältnis aus. Ab der Lohnabrechnung für Januar 2022 erhält die Arbeitnehmerin einen Altersentlastungsbetrag, weil sie zu Beginn des Jahres 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat. Bei als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilter Steuerklasse V ergibt sich für die Monate Januar bis Juni 2022 folgende Berechnung des Altersentlastungsbetrags und der Lohnsteuer:

Januar bis Mai 2022 Juni 2022
Arbeitslohn 750,— € 375,— €
abzüglich AltersentlastungsbetragJanuar bis Mai: 14,4 % von 750 € = 108 € höchstens jedoch 57 € für Juni: 14,4 % von 375 € = 54 € 57,— € 54,— €
steuerpflichtiger Monatslohn 693,— € 321,— €
Die Lohnsteuer nach Steuerklasse V beträgtJanuar bis Mai nach der Monatstabelle
Lohnsteuer 65,33 €
Solidaritätszuschlag 0,— €
Kirchensteuer (8 %) 5,22 €
für Juni nach der Tagestabelle
für 1/15 von 321 € = 21,40 € Lohnsteuer für 21,40 € = 1,98 € × 15 29,70 €
Solidaritätszuschlag für 1,98 € = 0 € 0,— €
Kirchensteuer (8 %) für 1,98 € = 0,15 × 15 2,25 €

Die Arbeitnehmerin kann in den Monaten Januar bis Juni 2022 den ihr zustehenden jährlichen Altersentlastungsbetrag nicht in voller Höhe ausschöpfen. Ein Ausgleich kann erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 4).

Zur Anwendung der Tageslohnsteuertabelle für Juni 2022 vgl. das Stichwort Teillohnzahlungszeitraum.

Die Sozialversicherungsbeiträge errechnen sich für Januar bis Mai aus 750 € und für Juni aus 375 €, in beiden Fällen unter Anwendung des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV (vgl. dieses Stichwort).

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