Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 123

Оглавление

4.Keine Nachholung nicht ausgeschöpfter Beträge

Für die Nachholung nicht ausgeschöpfter Beträge gilt Folgendes:

Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe des Arbeitslohns ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Einzige Ausnahme: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich (vgl. dieses Stichwort unter Nr. 2).

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin (geb. 5.6.1957) mit der Steuerklasse V bezieht im Kalenderjahr 2022 Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung (also keine Versorgungsbezüge). Der Monatslohn beträgt anfänglich 375 € und ab 1.7.2022 550 €. Vor Anwendung der Monatstabelle hat der Arbeitgeber den Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Für den verbleibenden Betrag ist die Lohnsteuer nach der maßgebenden Steuerklasse aus der Monatstabelle abzulesen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 375 € bzw. 550 € zu berechnen. Der Altersentlastungsbetrag beträgt bei einem Monatslohn von 375 € 14,4 % = 54 € monatlich, und bei einem Monatslohn von 550 € 14,4 % = 80 €, höchstens jedoch 57 € monatlich. Die in der Zeit von Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Beträge in Höhe von 57 € – 54 € = 3 € × 6 Monate = 18 € können beim Lohnsteuerabzug ab 1.7.2022 nicht verrechnet werden (Ausnahme: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). Eine Verrechnung ist erst nach Ablauf des Jahres bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer möglich.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх