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Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer

Eine Abwälzung der Pauschalsteuer ist grundsätzlich bei allen steuerlichen Pauschalierungsfällen (§§ 40, 40a und 40b EStG) möglich, da die in § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG enthaltene Regelung durch entsprechende Verweisungen auch für Pauschalierungen nach § 40a oder § 40b EStG gilt (vgl. § 40a Abs. 5 und § 40b Abs. 5 EStG). Das bedeutet, dass auch die 2 %ige Pauschalsteuer für sog. 450-Euro-Jobs auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ unter Nr. 2 Buchstabe j). Im Einzelnen gilt zur Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer Folgendes:

Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ist ein arbeitsrechtlicher Vorgang, durch den die Pauschalierung als solche nicht unzulässig wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“ unter Nr. 2 Buchstabe j). Allerdings ist § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten, der besagt, dass die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt und die Bemessungsgrundlage nicht mindern darf. Wie sich eine steuerlich unzulässige Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer rechnerisch darstellt, soll an einem Beispiel verdeutlicht werden:

Beispiel A

Der Arbeitnehmer erhält eine Erholungsbeihilfe von 156 € und übernimmt im Innenverhältnis die hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer von 25 % sowie die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und das Kirchensteuermerkmal „rk“. Würde die Bemessungsgrundlage um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie um den Solidaritätszuschlag gekürzt, ergäbe sich folgende Berechnung:

Erholungsbeihilfe

156,— €

Hieraus wird die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag durch Rückrechnung herausgerechnet. Bei 25 % Lohnsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und 7 % Kirchensteuer (z. B. in Bayern) ergibt sich eine Netto-Erholungsbeihilfe von 78,0488 %.

Netto-Erholungsbeihilfe (78,0488 % von 156 €)

121,76 €

pauschale Lohnsteuer 25 %

30,44 €

Solidaritätszuschlag (5,5 % von 30,44 €)

1,67 €

pauschale Kirchensteuer (7 % von 30,44 €)

2,13 €

Aufwand für den Arbeitgeber insgesamt

156,— €

An das Finanzamt würden insgesamt 34,24 € (30,44 € + 1,67 € + 2,13 €) Pauschalsteuer abgeführt.

Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG ist diese Rückrechnung nicht zulässig. Denn die abgewälzte Pauschalsteuer darf die Bemessungsgrundlage nicht mindern, sodass sich tatsächlich folgende Berechnung der pauschalen Lohnsteuer ergibt:

Beispiel B

Sachverhalt wie Beispiel A

Erholungsbeihilfe

156,— €

pauschale Lohnsteuer 25 %

39,— €

Solidaritätszuschlag (5,5 % von 39 €)

2,14 €

pauschale Kirchensteuer (7 % von 39 €)

2,73 €

An das Finanzamt sind insgesamt 43,87 € (39,— € + 2,14 € + 2,73 €) Pauschalsteuer abzuführen. Bei der Lohnabrechnung ist zu beachten, dass auch eine Minderung des steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohns nicht in Betracht kommt. Die Erholungsbeihilfe kann mit 156 € als „Zulage“ hinzugerechnet und die Pauschalsteuer in Höhe von 43,87 € als „Abzug vom monatlichen Nettolohn“ abgerechnet werden:

Bruttolohn

3000,— €

zuzüglich Erholungsbeihilfe

156,— €

Summe

3156,— €

Gesetzliche Abzüge

(errechnet aus 3000,— €):

Lohnsteuer (Steuerklasse III/0)

131,66 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %)

0,— €

Kirchensteuer (z. B. 8 %)

10,53 €

Sozialversicherung (z. B. 20,325 %)

609,75 €

751,94 €

Nettolohn

2404,06 €

abzüglich vom Arbeitnehmer übernommene Pauschalsteuer

43,87 €

auszuzahlender Betrag

2360,19 €

Obwohl eine Rückrechnung nicht zulässig ist, ergibt sich gleichwohl durch die Pauschalierung mit Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer im Beispielsfall eine Ersparnis bei den Lohnabzügen von rund 20 € insbesondere deshalb, weil die Pauschalierung mit 25 % Sozialversicherungsfreiheit auslöst.

Ist der Arbeitgeber bei der Zahlung der Erholungsbeihilfe arbeitsrechtlich nicht gebunden, das heißt, dass er die Erholungsbeihilfe der Höhe nach beliebig festlegen kann, könnte er daran denken, die Erholungsbeihilfe so weit herabzusetzen, dass er rein rechnerisch zu dem im Beispiel A dargestellten Ergebnis kommt.

Beispiel C

Sachverhalt wie Beispiel A; der Arbeitgeber zahlt jedoch statt einer Erholungsbeihilfe von 156 € eine in Anlehnung an den in Beispiel A erläuterten Nettobetrag herabgesetzte Erholungsbeihilfe in Höhe von 120 €.

Erholungsbeihilfe

120,— €

pauschale Lohnsteuer 25 %

30,— €

Solidaritätszuschlag (5,5 % von 30 €)

1,65 €

pauschale Kirchensteuer (7 % von 30 €)

2,10 €

Damit wäre der Arbeitgeber rein rechnerisch wieder beim alten Ergebnis.

In § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG ist jedoch bestimmt worden, dass die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt. Das bedeutet Folgendes: Stellt das Finanzamt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung z. B. anhand von arbeitsvertraglichen Unterlagen fest, dass die Regelung – wie im Beispiel C dargestellt – durch eine Kürzung des Arbeitslohns um die pauschale Lohnsteuer unterlaufen wurde, kann es die hierauf entfallende Lohnsteuer nachholen, da die in Form der Lohnkürzung auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt. Bei einer solchen Feststellung würde das Finanzamt im Beispielsfall C von einer Erholungsbeihilfe von 153,75 € ausgehen (120 € + 30 € + 1,65 € + 2,10 €).

Eine Abwälzung von pauschalen Steuerbeträgen, die nicht zur Minderung der Bemessungsgrundlage führt, kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die pauschalen Steuerbeträge als Abzugsbetrag in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.[17]

Eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer ist hingegen nicht anzunehmen, wenn aus der Gehaltsänderungsvereinbarung alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen für die Zukunft gezogen werden; insbesondere der neu festgesetzte geminderte Arbeitslohn Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen oder andere Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme oder Jubiläumszuwendungen) ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gehaltsminderung nur in Höhe der Pauschalsteuer vereinbart wird.[18]

Wie auch aus den Beispielen ersichtlich ist, gelten die vorstehenden Grundsätze für die Abwälzung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entsprechend.

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