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c)Gesonderter Ausweis der pauschalen Kirchensteuer

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Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer, ist er auch verpflichtet, die anfallende Kirchensteuer zu pauschalieren. Nur bei geringfügigen Beschäftigungen („450-Euro-Jobs“), für die eine Pauschalsteuer von 2 % gezahlt wird, ist die Kirchensteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % abgegolten.

Die Pauschalierung der Kirchensteuer erfolgt im Normalfall nach einem vereinfachten Verfahren, für das in den einzelnen Ländern des Bundesgebiets niedrigere Prozentsätze als beim normalen Kirchensteuerabzug gelten. Diese niedrigeren Prozentsätze berücksichtigen, dass ggf. nicht alle Arbeitnehmer für die die Lohnsteuer pauschaliert wird, kirchensteuerpflichtig sind (vgl. die Übersicht über die pauschalen Kirchensteuersätze beim Stichwort „Kirchensteuer“ unter Nr. 10 Buchstabe b).

Bis zum 31.12.2006 war die mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren pauschalierte Kirchensteuer nach einem fest vorgegebenen prozentualen Verteilungsschlüssel auf die katholische und evangelische Kirche aufzuteilen. Diese prozentuale Aufteilung durch den Arbeitgeber ist seit 1.1.2007 weggefallen, weil die im vereinfachten Verfahren ermittelte pauschale Kirchensteuer in eine besondere Zeile der Lohnsteuer-Anmeldung (Zeile 25 = Kennzahl 47) eingetragen werden muss und das Finanzamt aufgrund dieser Eintragung die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften vornimmt.

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