Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 78
Оглавление5.Frist für die Anmeldung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Lohnsteuer-Anmeldung dann fristgerecht beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn sie dort am nächsten Arbeitstag (= Werktag) eingeht (§ 108 Abs. 3 AO).
Beispiel
Die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Juni 2022 ist spätestens am 10. Juli 2022 beim Finanzamt einzureichen. Da der 10. Juli 2022 ein Sonntag ist, ist die Lohnsteuer-Anmeldung dann fristgerecht eingereicht, wenn sie am Montag, den 11. Juli 2022, beim Betriebsstättenfinanzamt eingeht.
Hiernach ergibt sich für die fristgerechte Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung die nachfolgende Übersicht:
Anmeldungszeitraum | Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist | |
---|---|---|
Januar | 2022 | am 10. 2. 2022 |
Februar | 2022 | am 10. 3. 2022 |
März | 2022 | am 11. 4. 2022 |
April | 2022 | am 10. 5. 2022 |
Mai | 2022 | am 10. 6. 2022 |
Juni | 2022 | am 11. 7. 2022 |
Juli | 2022 | am 10. 8. 2022 |
August | 2022 | am 12. 9. 2022 |
September | 2022 | am 10. 10. 2022 |
Oktober | 2022 | am 10. 11. 2022 |
November | 2022 | am 12. 12. 2022 |
Dezember | 2022 | am 10. 1. 2023 |
Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben müssen, gilt folgende Übersicht:
Anmeldungszeitraum | Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist | |
---|---|---|
I. Quartal | 2022 | am 11. 4. 2022 |
II. Quartal | 2022 | am 11. 7. 2022 |
III. Quartal | 2022 | am 10. 10. 2022 |
IV. Quartal | 2022 | am 10. 1. 2023 |
Für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann vom Betriebsstättenfinanzamt im Normalfall keine Fristverlängerung eingeräumt werden (die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer nicht). Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen denkbar, z. B. wenn wegen Krankheit oder Urlaub der Lohnbuchhalterin/des Lohnbuchhalters die Zusammenstellung der abzuführenden Beträge und deren Übernahme in die Lohnsteuer-Anmeldung nicht möglich ist bzw. der Arbeitgeber oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, die Lohnsteuer-Anmeldung rechtzeitig zu unterschreiben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Während der Corona-Pandemie wird die Abgabefrist für monatliche oder vierteljährliche Lohnsteuer-Ameldungen auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert, wenn der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.