Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 78

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5.Frist für die Anmeldung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Lohnsteuer-Anmeldung dann fristgerecht beim Betriebsstättenfinanzamt eingereicht, wenn sie dort am nächsten Arbeitstag (= Werktag) eingeht (§ 108 Abs. 3 AO).

Beispiel

Die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Juni 2022 ist spätestens am 10. Juli 2022 beim Finanzamt einzureichen. Da der 10. Juli 2022 ein Sonntag ist, ist die Lohnsteuer-Anmeldung dann fristgerecht eingereicht, wenn sie am Montag, den 11. Juli 2022, beim Betriebsstättenfinanzamt eingeht.

Hiernach ergibt sich für die fristgerechte Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung die nachfolgende Übersicht:

Anmeldungszeitraum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist
Januar 2022 am 10. 2. 2022
Februar 2022 am 10. 3. 2022
März 2022 am 11. 4. 2022
April 2022 am 10. 5. 2022
Mai 2022 am 10. 6. 2022
Juni 2022 am 11. 7. 2022
Juli 2022 am 10. 8. 2022
August 2022 am 12. 9. 2022
September 2022 am 10. 10. 2022
Oktober 2022 am 10. 11. 2022
November 2022 am 12. 12. 2022
Dezember 2022 am 10. 1. 2023

Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben müssen, gilt folgende Übersicht:

Anmeldungszeitraum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist
I. Quartal 2022 am 11. 4. 2022
II. Quartal 2022 am 11. 7. 2022
III. Quartal 2022 am 10. 10. 2022
IV. Quartal 2022 am 10. 1. 2023

Für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann vom Betriebsstättenfinanzamt im Normalfall keine Fristverlängerung eingeräumt werden (die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung wie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es bei der Lohnsteuer nicht). Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen denkbar, z. B. wenn wegen Krankheit oder Urlaub der Lohnbuchhalterin/des Lohnbuchhalters die Zusammenstellung der abzuführenden Beträge und deren Übernahme in die Lohnsteuer-Anmeldung nicht möglich ist bzw. der Arbeitgeber oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, die Lohnsteuer-Anmeldung rechtzeitig zu unterschreiben bzw. elektronisch zu übermitteln.

Während der Corona-Pandemie wird die Abgabefrist für monatliche oder vierteljährliche Lohnsteuer-Ameldungen auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert, wenn der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

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