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7.Betriebsstättenfinanzamt

Der Arbeitgeber hat für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte die Lohnsteuer beim jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts abzuführen. Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet.

Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne ist der in Deutschland befindliche Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnbestandteile insgesamt zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte insgesamt zusammengefasst werden (§ 41 Abs. 2 EStG). Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. das Stichwort „Betriebsstätte“.

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat im Bundesgebiet zehn lohnsteuerliche Betriebsstätten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede einzelne der zehn lohnsteuerlichen Betriebsstätten und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine gesonderte Lohnsteuer-Anmeldung beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt abzugeben.

Abweichend von dem Grundsatz, dass die Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen ist, kann die oberste Finanzbehörde des Landes (= Finanzministerium eines Landes, Senator der Finanzen) bestimmen, dass die Lohnsteuer bei einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist.

Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können auch (abweichend vom 10-Tages-Zeitraum des § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) einen anderen Zeitpunkt für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer anordnen, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. Dies wird aber nur in Ausnahmefällen (z. B. drohende Insolvenz) geschehen (§ 41a Abs. 3 EStG).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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