Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 63
Оглавление5.Drittletzter Bankarbeitstag
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Die Beitragsforderung ist eine sogenannte Bringschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.
Bei der Definition des Bankarbeitstages sind auch nach Einführung des Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA ausschließlich die nationalen Feiertage zu berücksichtigen. Als Bankarbeitstag gilt „ein Arbeitstag, an dem nach den tarifvertraglichen Regelungen des Kreditgewerbes normal gearbeitet wird“ (vgl. Bundestags-Drucksache 13/5108). Die Tarifverträge der Banken und Sparkassen sehen den 24. und den 31.12. als arbeitsfreie Tage vor, sodass diese beiden Tage auch unter den SEPA-Bedingungen nicht als Bankarbeitstage gelten.
Die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag bedeutet, dass an diesem Tag der Betrag auf dem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben sein muss. Der Arbeitgeber hat also dafür zu sorgen, dass die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der geschuldeten Beiträge ist. Ist dies nicht der Fall, sind Säumniszuschläge zu zahlen.
Beispiel
Der drittletzte Bankarbeitstag für Juni 2022 ist der 28. Juni 2022.
Beiträge für den Monat Juni werden per Scheck gezahlt. Der Scheck wird am 27. Juni um 20.00 Uhr in den Hausbriefkasten der Krankenkasse eingeworfen. Die Krankenkasse reicht den Scheck am nächsten Bankarbeitstag (28.6.) bei der Bank ein (9.00 Uhr) und erhält das Geld mit Wertstellungstag 29. Juni. Die Beiträge sind verspätet gezahlt, das heißt Säumniszuschläge in Höhe von 1 % können von der Krankenkasse berechnet werden.
Für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2022 ergibt sich hiernach folgende Übersicht:
Monat | Fälligkeitstag (= drittletzter Bankarbeitstag) |
---|---|
Januar | 27.1.2022 |
Februar | 24.2.2022 |
März | 29.3.2022 |
April | 27.4.2022 |
Mai | 27.5.2022 |
Juni | 28.6.2022 |
Juli | 27.7.2022 |
August | 29.8.2022 |
September | 28.9.2022 |
Oktober | 26.10.[13]/27.10.2022 |
November | 28.11.2022 |
Dezember | 28.12.2022 |