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Grundsätzlich stellt die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab. Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, sodass im Allgemeinen die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig auch die endgültige Beitragsschuld darstellt. Es bedarf in diesen Fällen mithin keines Differenzbeitrag-Ausgleichs im Folgemonat.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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