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Zweiter Abschnitt Einflussfaktoren und Methoden zur Berechnung der Gesamtsteuerbelastung

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Die Belastung eines Unternehmens mit Ertragsteuern hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. Die Wichtigsten sind in der folgenden Auflistung zusammengestellt:[2]

Rechtsform des Unternehmens – Einzelunternehmen und Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften
Gewinnverwendung – Entnahme bzw Ausschüttung der Gewinne – Einbehaltung der Gewinne (Gewinnthesaurierung)
bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zusätzlich – Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (Regelbesteuerung) – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung)
bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Erfassung von schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Inhabern (insbesondere Geschäftsführungs-, Darlehens-, Miet- bzw Pachtverträge und Kaufverträge).

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Die Berechnungen werden zum einen in Form einer (kasuistischen) Veranlagungssimulation durchgeführt. Durch die formelmäßige Darstellung wird zum anderen die Steuerbelastung durch Steuerbelastungsfaktoren wiedergegeben, dh es werden die bei der Teilsteuerrechnung für die Belastung von Gewinnen mit Ertragsteuern benötigten Teilsteuersätze berechnet.

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Die Analysen konzentrieren sich auf einen Grundfall. Betrachtet wird ausschließlich ein gewinnerzielendes Unternehmen. Die Behandlung von Verlusten in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens wird nicht untersucht. Von den zwischen einem Unternehmen und seinem Gesellschafter möglichen schuldrechtlichen Verträgen wird ausschließlich ein Geschäftsführungsvertrag (Dienstvertrag) einbezogen.[3] Bei der Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ wird davon ausgegangen, dass der Gesellschafter eine natürliche Person ist, die ihre Anteile im Privatvermögen hält. Bei der Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 400% gerechnet. Die Grundsteuer sowie die Kirchensteuer bleiben zur Vereinfachung der Berechnung ausgeklammert.[4]

Zunächst wird die Besteuerung der Grundformen „Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)“ und „Kapitalgesellschaften“ vorgestellt. Im Anschluss werden die Besonderheiten erläutert, die bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auftreten, wenn die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragt wird. Durch die Thesaurierungsbegünstigung wird bei Personenunternehmen zwar das Transparenzprinzip beibehalten, aber dennoch versucht, durch eine zweistufige Vorgehensweise die Besteuerung von Einzelunternehmen bzw Personengesellschaften an die Besteuerung von Kapitalgesellschaften anzunähern. Die in Deutschland geltenden Besteuerungskonzeptionen haben zur Folge, dass beim Rechtsformvergleich aus steuerlicher Sicht zwischen dem Ausschüttungsfall und dem Thesaurierungsfall zu differenzieren ist und dass bei Kapitalgesellschaften zusätzlich die Wirkungen von Gesellschaft-Gesellschafter-Verträgen (hier nur Geschäftsführungsverträge analysiert) zu beachten sind.

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Dritter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)

Besteuerung von Unternehmen III

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