Читать книгу Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler - Страница 36
Anmerkungen
ОглавлениеZur Grundstruktur der Besteuerung von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform siehe einführend Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 99–108.
Siehe hierzu und zu weiteren Einflussfaktoren Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 569–572.
Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn 343) angesprochen.
Zu den folgenden Berechnungen siehe insbesondere Lühn/Lühn, StuB 2007, S. 253. Diese Berechnungen sind weiterhin aktuell, da es seit der Unternehmensteuerreform 2008 keine wesentlichen Änderungen gegeben hat. Zu einem Rechtsformvergleich aus steuerlicher Sicht siehe auch Endres/Spengel/Reister, WPg 2007, S. 478; Homburg/Houben/Maiterth, WPg 2007, S. 376; Kaminski/Hofmann/Kaminskaite, Stbg 2007, S. 161, S. 210; Neubert/Plenk, SteuerStud 2008, S. 37; Schiffers, GmbHR 2007, S. 505; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 4. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 355–370. Ein ausführlicher Rechtsformvergleich im Rahmen der laufenden Besteuerung wird vorgenommen von Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 573–707. Zum Einfluss der Kirchensteuer auf die Gesamtsteuerbelastung siehe Hüsing/Kinne, WiSt 2017, S. 15.
Zu einer Analyse der effektiven Gewerbesteuerbelastung siehe ausführlich Siebter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel C., Rn 491.
Beim einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wurde angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung. Der Gewerbesteuerhebesatz wird mit 400% angenommen.
Es wird auf den Grundfall abgestellt, nach dem die Dividenden der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Besonderheiten bei unternehmerischen Beteiligungen bleiben ausgeklammert. Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder wenn er zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und er gleichzeitig durch eine berufliche Tätigkeit bei dieser Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer). Der unternehmerisch beteiligte Gesellschafter kann beantragen, die Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr 3 EStG). Nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen lediglich 60% der Besteuerung (40%ige Steuerbefreiung nach § 3 Nr 40 EStG). Auf diese geminderte Bemessungsgrundlage wird nicht die Abgeltungsteuer angewandt, sondern der Normaltarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).
Bei Auszahlung der Dividenden wird eine Kapitalertragsteuer von 25% erhoben (§ 43, § 43a EStG). Da die Kapitalertragsteuer mit dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen übereinstimmt (Abgeltungsteuer, § 32d EStG), können die Dividenden bei der Veranlagung des Gesellschafters grundsätzlich außer Ansatz bleiben.
Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Ausschüttung und damit die Zeiteffekte unberücksichtigt. Auf den Einbezug der Kapitalertragsteuer wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
Liegt der Einkommensteuersatz unter 25%, wird im Rahmen der Günstigerprüfung der persönliche Einkommensteuersatz angesetzt. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 25% und höher wurde mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% gerechnet. Die Steuerbelastung setzt sich aus den von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Steuern (= 29,83) sowie der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag des Gesellschafters auf die Dividende von 70,17 zusammen. Bei der Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 400% gerechnet.
Zu den Voraussetzungen und den grundsätzlichen Wirkungen der Thesaurierungsbegünstigung siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel F. VI.
Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Entnahme und damit der Zeiteffekt unberücksichtigt.
In der nachstehenden Tabelle (Abb. 3.11) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Für die Berechnung wird von einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ausgegangen.
In der nachstehenden Tabelle (Abb. 3.13) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Den Berechnungen liegt ein Gewerbesteuerhebesatz von 400% zugrunde. Bei einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wird angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung.
Zum Einfluss der Besteuerung auf die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns siehe Fünfter Teil, Dritter Abschnitt, Rn. 439.
Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn. 343) angesprochen.
Zur Zielgröße der Steuerplanung siehe Erster Teil, Erster Abschnitt, Rn. 1.
Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind zusätzlich die beiden Zuschlagsteuern zu berücksichtigen. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht getrennt ausgewiesen.
Da das Geschäftsführungsgehalt an den Gesellschafter ausgezahlt wird, entfällt für diese Einkünfte die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.
Zu den Voraussetzungen und zur steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt, Kapitel G. I.
Optiert der Gesellschafter bei der Besteuerung von Dividenden zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (unternehmerische Beteiligung, § 32d Abs. 2 Nr 3 EStG), liegt der Grenzwert, ab dem Geschäftsführungsverträge vorteilhaft werden, bei 307% (Einkommensteuersatz 45%) bzw bei 238% (Einkommensteuersatz 42%).