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Vierter Abschnitt Kapitalgesellschaften
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Bei Kapitalgesellschaften ist aufgrund des Trennungsprinzips zwischen der Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft und der Besteuerung der Dividenden auf Ebene des Gesellschafters zu unterscheiden.
Eine Kapitalgesellschaft entrichtet auf die von ihr erzielten Gewinne als juristische Person Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag (§ 1 KStG, § 1 SolZG) und als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG). Aus dem Körperschaftsteuersatz von 15%, dem 5,5%igen Solidaritätszuschlag und einem Hebesatz der Gewerbesteuer von 400% errechnet sich auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung von 29,83%. Diese Steuerbelastung ist unabhängig davon, ob die Gewinne bei der Kapitalgesellschaft verbleiben (Thesaurierungsfall) oder an die Gesellschafter weitergeleitet werden (Ausschüttungsfall).
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Werden die Gewinne von der Kapitalgesellschaft thesauriert, fließen dem Gesellschafter keine Einkünfte zu. Damit fallen auf Ebene des Gesellschafters keine Steuern an. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen nicht nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die Gewinnausschüttungen unterliegen des Weiteren auf Ebene des Gesellschafters der Besteuerung. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine natürliche Person, deren Anteile ertragsteuerlich dem Privatvermögen zugerechnet werden, führen die Dividenden zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr 1 EStG).[7] Die Dividende von 70,17 stimmt mit dem Gewinn der Kapitalgesellschaft vor Steuern (= 100,00) vermindert um die von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Steuern (= 29,83) überein. Gehören die Anteile ertragsteuerlich zum Privatvermögen einer natürlichen Person, gilt für die Einkommensteuer grundsätzlich ein Sondersteuersatz von 25% (Abgeltungsteuer, § 32d EStG).[8] Die Abgeltungsteuer ist gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Die auf die Dividenden vom Gesellschafter zu zahlenden Steuern summieren sich auf 18,50 = 70,17 × 25% × (1+5,5%). Im Ausschüttungsfall beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung damit auf 48,33 = 29,83 (Ertragsteuern der Kapitalgesellschaft) + 18,50 (Steuern auf Ebene des Gesellschafters):[9]
Abb. 3.4: Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften
Ebene der Kapitalgesellschaft | |||
---|---|---|---|
Gewinn vor Steuern | 100,00 | ||
– | Gewerbesteuer (Hebesatz zB 400%) = Gewinn × Steuermesszahl × Hebesatz = Gewinn × 3,5% × 400% | sGewSt | – 14,00 |
– | Körperschaftsteuer | sKSt | – 15,00 |
– | Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer × 5,5% = 15,00 × 5,5% | sKSt × sSolZ | – 0,83 |
= | Gewinn nach Steuern | 70,17 | |
Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft (= Steuerbelastung bei Thesaurierung = Steuerbelastung vor Ausschüttung) | sKapGes = sGewSt + sKSt×(1+sSolZ) | 29,83 | |
Dividende (= Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern) | (1 – sKapGes) | 70,17 | |
Ebene des Gesellschafters (nur bei Ausschüttung) | |||
– | Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer = Dividende × 25% = 70,17 × 25% | (1–sKapGes) × sAbgSt | – 17,54 |
– | Solidaritätszuschlag = Abgeltungsteuer × 5,5% = 17,54 × 5,5% | (1–sKapGes) × sAbgSt × sSolZ | – 0,96 |
= | Dividende nach Steuern | 51,67 | |
Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters bei Ausschüttung der Gewinne | (1–sKapGes) × sAbgSt×(1+sSolZ) | 18,50 | |
Gesamtsteuerbelastung (= Steuerbelastung bei Ausschüttung) | sKapGes + (1–sKapGes) × sAbgSt×(1+sSolZ) | 48,33 |
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Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann aber der persönliche Einkommensteuersatz angesetzt werden, wenn dieser niedriger als 25% ist (§ 32d Abs. 6 EStG):[10]
Abb. 3.5: Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz
Einkommensteuersatz | Gesamtsteuerbelastung |
---|---|
0,00% | 29,83% |
10,00% | 37,23% |
20,00% | 44,63% |
25,00% oder höher | 48,33% |
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Fünfter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)