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a) Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums

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Nach Prüfung der gesetzlichen Regelungen zum Ansatz ist zu untersuchen, ob das Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen persönlich zuzurechnen ist. Diese Zurechnungsfrage wird anhand des Merkmals „wirtschaftliches Eigentum“ beantwortet.

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Es wird also von der Vermutung ausgegangen, dass das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum übereinstimmt. Die Aktivierung von Sachen erfolgt beim Eigentümer, die von Forderungen beim Gläubiger, die von Rechten und sonstigen wirtschaftlichen Werten beim Berechtigten.

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Von der Vermutung, dass der rechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, wird abgewichen, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt und den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann oder der Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos ist (§ 39 Abs. 2 Nr 1 S. 1 AO).

Bei der Prüfung, ob ein anderer als der rechtliche Eigentümer über eine eigentümerähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut verfügt, wird auf folgende Kriterien abgestellt:

Verfügung über das mit dem Wirtschaftsgut verbundene Nutzungspotenzial
Übernahme der damit zusammenhängenden Lasten
Auftreten nach außen wie der rechtliche Eigentümer
Übernahme des Risikos von Wertverlusten sowie der Chance von Wertsteigerungen. Dabei ist die Möglichkeit, von Wertsteigerungen zu profitieren, für die Zurechnung bedeutsamer als das Kriterium der Risikoübernahme.
Besteuerung von Unternehmen II

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