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4. Einteilung der Wirtschaftsgüter entsprechend ihrer steuerlichen Relevanz

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Aktive Wirtschaftsgüter lassen sich nach vier Kriterien unterteilen:

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,
materielle Wirtschaftsgüter, nominalgüterliche Wirtschaftsgüter (finanzielle Vermögenswerte) und immaterielle Wirtschaftsgüter,
abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter,
bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Diese Unterscheidungen sind sowohl für den handelsrechtlichen Jahresabschluss als auch für die steuerliche Gewinnermittlung von Bedeutung. Sie werden vorgestellt, weil in zahlreichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (insbesondere Ansatz dem Grunde nach, Verrechnung der Absetzung für Abnutzung, außerplanmäßige Abschreibungen, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Investitionszulagen) für die einzelnen Gruppen unterschiedliche Regelungen gelten. Bei der Anwendung von Normen, die sich auf die Handels- oder Steuerbilanz beziehen, ist also immer darauf zu achten, ob diese für alle Wirtschaftsgüter gelten oder ob sie sich nur auf einen bestimmten Kreis von Wirtschaftsgütern beziehen.

Die Begriffe werden im Folgenden isoliert erläutert. Bei der praktischen Anwendung sind zum Teil mehrere Abgrenzungskriterien nebeneinander zu beachten.

Besteuerung von Unternehmen II

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