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a) Grundsatz: Aktivierungspflicht

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Für aktive Wirtschaftsgüter besteht grundsätzlich Ansatzpflicht (§ 246 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG). Wirtschaftliche Vorteile, die die Kriterien eines Wirtschaftsguts erfüllen, müssen aufgrund des Grundsatzes der Vollständigkeit in die Bilanz aufgenommen werden. Bei aktiven Wirtschaftsgütern besteht zwischen der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit und der gesetzlichen Regelung zum Ansatz prinzipiell Übereinstimmung. Insoweit handelt es sich um den Grundfall der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Fall 1).

Die grundsätzlich bestehende Ansatzpflicht gilt allerdings nur für materielle Vermögenswerte sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht eine Ausnahme von der allgemeinen Aktivierungspflicht. Beim Geschäfts- oder Firmenwert sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Besteuerung von Unternehmen II

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