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b) Abgrenzung zwischen materiellen, nominalgüterlichen und immateriellen Wirtschaftsgütern

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Materielle Güter sind alle Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also alle körperlichen Gegenstände (§ 90 einschließlich Tiere § 90a BGB). Zu den nominalgüterlichen Wirtschaftsgütern gehören finanzielle Vermögenswerte, wie Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks, Forderungen, festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen oder geleistete Anzahlungen. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind insbesondere Rechte, Rechtspositionen und rein wirtschaftliche Werte. Kennzeichen von immateriellen Wirtschaftsgütern ist ihre „Unkörperlichkeit“. Bei der Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wird vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, dh wofür der Kaufpreis bezahlt wird und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt (R 5.5 Abs. 1 S. 1 EStR, H 5.5 EStH).[1]

Beispiel:

Computerprogramme stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Datenbanken und Applikationen im Rahmen der Implementierung eines Internetauftritts sind gleichfalls als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen. Bei Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, sondern lediglich Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, handelt es sich um materielle Wirtschaftsgüter.[2]

Die Unterscheidung zwischen materiellen, nominalgüterlichen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist deshalb steuerlich bedeutsam, weil selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Steuerbilanz nicht aufgenommen werden dürfen (§ 5 Abs. 2 EStG). Die Inanspruchnahme von Investitionsförderungsmaßnahmen ist bei nominalgüterlichen Wirtschaftsgütern und immateriellen Wirtschaftsgütern zumeist nicht möglich, weil die Möglichkeit zur Verrechnung überhöhter Abschreibungen und zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen im Regelfall auf bestimmte materielle Wirtschaftsgüter beschränkt ist (zB § 2 InvZulG 2010, für Investitionen vor dem 1.1.2014).

Besteuerung von Unternehmen II

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