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1.2.7 Oberflächenfestigkeit/​Oberflächenbeschaffenheit

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Im Kommentar und Erläuterungen zur VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten, Stand 2010, heißt es im Abschnitt „Nicht genügend feste Oberfläche des Untergrundes“:

„Nicht ausreichend feste Oberflächen verhindern eine dauerhafte Verbindung mit den Spachtel- und Ausgleichsmassen, dem Kleber und dem Bodenbelag. Derartige Oberflächen bedürfen einer besonderen Vorbehandlung. Die Art der Vorbehandlung (z. B. Schleifen, Absaugen, Voranstrich) und des Vorbehandlungsmaterials (Voranstrich) ist von der Estrichart und dem Grad der nicht ausreichenden Oberflächenfestigkeit abhängig. Auch auf sogenannten ‚wundgelaufenen Stellen‘ kann nicht ohne Weiteres die Verarbeitung der Bodenbeläge erfolgen. Dadurch notwendige (besondere) Voranstriche zur Erzielung einer guten Haftfestigkeit von Spachtel- und Ausgleichsmassen auf der Untergrundoberfläche gehören nicht zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers; dabei handelt es sich um eine besondere Leistung."

Nach DIN 18560 Teil 1 „Estriche im Bauwesen, Begriffe, allgemeine Anforderungen, Prüfungen“ muss der Estrich eine für den Verwendungszweck ausreichende Oberflächenfestigkeit aufweisen.

Zur Feststellung der Oberflächenfestigkeit mineralischer Neu- und Altestriche stehen folgende Prüfmöglichkeiten zur Verfügung:

 visuelle Prüfung

 Gitterritzprüfung

 Drahtbürstenprüfung

 Hammerschlagprüfung

 Klebeprobe mit dem Oberbelag

 Oberflächenzug- bzw. Haftzugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/​2004.

Bei allen Prüfungen der Oberflächenfestigkeit ist zu bedenken, dass diese Prüfungen stichprobenartig erfolgen. Es ist unzumutbar, jeden Quadratmeter des mineralischen Estrichs auf Oberflächenfestigkeit zu prüfen. Hier sind Erfahrungen gefragt. Der Verarbeiter sollte aber in jedem Fall im Vorfeld alle Räume ablaufen und eine visuelle Kontrolle durchführen. Anhand dieser visuellen Prüfung lassen sich absandende, abmehlende und weiche Estrichoberflächen erkennen. Dies gilt auch für Sinterschichten, Kalkhäutchen und Verunreinigungen. Neben der visuellen Prüfung werden in erster Linie die Gitterritz- und Drahtbürstenprüfung praktiziert. Diese Prüfungen sind handwerksgerecht und können ohne großen Aufwand durchgeführt werden.

Bei der Oberflächenzug- bzw. Haftzugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/​2004 handelt es sich um keine Regelprüfung, da sie keine handwerksgerechte Prüfungsart für den Verarbeiter darstellt. Parkett- und Bodenleger müssen diese Prüfungen nicht durchführen.

Häufiger Streitpunkt auf der Baustelle sind verschmutzte, teilweise extrem verschmutzte Estrichoberflächen, beispielsweise durch die Maler. Bauleitung, aber auch die kritisierten Maler sind der Meinung, auf diesen verschmutzten Oberflächen würden problemlos Grundierungen, Spachtelmassen und Klebstoffe halten. Die Parkett- und Bodenleger hätten nur die Absicht, durch die zusätzlich erforderlichen Bauleistungen, die beim Beseitigen dieser Verschmutzungen anfallen, Geld zu verdienen, und das zulasten des Malergewerks. Deshalb sind die Ausführungen im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten, Stand 2010, so wichtig. Hier heißt es im Abschnitt „Verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste“:

„Grundsätzlich sind solche Verschmutzungen auf der Oberfläche des Untergrundes deshalb unzulässig, weil sie eine einwandfreie Haftung (Arretierung) der hierauf zu verarbeitenden Materialien, mithin die gesamte Bodenbelagsarbeit, nachteilig beeinflussen. Dies trifft auch für Lack- und Farbreste zu, die leider allzu oft in den Bauvorhaben, weil Malerarbeiten auf ungeschützten Estrichoberflächen ausgeführt werden, anzutreffen sind. Der Behauptung, solche Lack- und Farbreste würden sich mit Vorstrichmaterialien, Spachtel- und Ausgleichsmassenschichten verbinden, kann – der vorliegenden Erfahrung zufolge – nicht entsprochen werden. In jedem Falle muss bei solchen oder ähnlichen Verschmutzungen der Auftragnehmer für die Bodenbelagsarbeiten beim Auftraggeber schriftlich Bedenken geltend machen. Der Auftragnehmer selbst darf damit rechnen, dass er einen Untergrund vorfindet, den er lediglich mit dem Besen und/​oder Staubsauger säubern kann, bevor er mit seinen Untergrundvorbereitungsarbeiten beginnt. Sollen Reinigungsarbeiten am Untergrund durch den Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten durchgeführt werden, ist dies eine besondere Leistung und dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten. Die Vergütung hierfür sollte vor der Ausführung der Arbeiten vom Auftragnehmer dem Auftraggeber angezeigt werden, um diesbezüglich spätere Differenzen zu vermeiden. Bei mechanischer Reinigung der Untergrundoberfläche ist diese danach abzusaugen. Insoweit fällt auch die Beseitigung von Bauschutt, der sich auf der Oberfläche des Untergrundes befindet, nicht in den Arbeitsbereich des Bodenlegers. Sind die Untergrundoberflächen nicht für die Verlegung der Bodenbeläge freigestellt (aufgeräumt) und ist Bauschutt auf denselben vorhanden, dann ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

Im Streitfall kann man mit diesen Aussagen den Malern den berühmten Wind aus den Segeln nehmen.


Stark verschmutzte Estrichoberflächen müssen intensiv gereinigt werden.

Grundsätzlich müssen alle kritischen, labilen und verschmutzten Estrichoberflächen bzw. oberen Estrichrandzonen mechanisch entfernt werden. Das kann mittels folgender abtragender Verfahren erfolgen: Kehren, Bürsten, Schleifen, Fräsen und Kugelstrahlen. Anschließend sind die so behandelten Untergründe mit einem Industriesauger abzusaugen. Auf der Baustelle muss dann vor Ort beurteilt werden, ob und welche Reaktionsharzgrundierungen eingesetzt werden sollen, um der Oberfläche des Estrichs die erforderliche Festigkeit zu verleihen. Diese Maßnahmen treffen für neu eingebaute als auch alte Estriche zu.

Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers

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